I.

Aufgrund des Artikels 63 und folgende (ff.) der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 975), hat der Stadtrat am 23.04.2020 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen, die hiermit gemäß Artikel 65 Absatz 3 GO in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

Paragraf (§) 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird hiermit festgesetzt; er schließt

  • im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 47.709.300 Euro und
  • im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.494.300 Euro ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für das Städtische Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird

  • im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 8.512.000 Euro und
  • im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 260.000 Euro festgesetzt.

§ 2

(1) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Für das Städtische Bürgerheim werden keine Kreditaufnahmen festgesetzt.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städtischen Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

  1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 von Hundert (v.H.)
  2. für die Grundstücke (B) 360 v.H.

2. Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 7.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städtischen Bürgerheimes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung nicht beanstandet und mit Schreiben vom 02.06.2020 der amtlichen Bekanntmachung zugestimmt.

III.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 GO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 22.06.2020 bis 29.06.2020 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag - Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr, Montag - Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsicht vereinbart werden (Telefon 0881 682-310). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen.

Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.

Weilheim i.OB, 05.06.2020

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2. Bürgermeisterin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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