Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 30.04.2020 beschlossen, die Außenbereichssatzung für das Gebiet „Moosstraße, Säureweg“ aus dem Jahr 1992 zu ändern. Mit der Änderung werden weitere Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen in den Geltungsbereich aufgenommen. Mit der Änderungssatzung werden zusätzlich Regelungen zum zugelassenen Maß der baulichen Nutzung, zur Zahl der Wohneinheiten und zur Bauweise mit in die Satzung aufgenommen.

Die Änderungssatzung ersetzt die frühere Satzung aus dem Jahr 1992. Nach Paragraf (§) 35 Absatz 6 BauGB wurde für die Änderung der Außenbereichssatzung das vereinfachte Verfahren des § 13 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BauGB angewendet.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 23.07.2020 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur zuletzt ausgelegten Fassung der Satzung.

Ebenfalls in der Sitzung am 23.07.2020 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderungssatzung zur Außenbereichssatzung „Moosstraße, Säureweg“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 23.07.2020 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderungssatzung zur Außenbereichssatzung „Moosstraße, Säureweg“ in der Fassung vom 23.07.2020 samt Begründung rechtsverbindlich und ersetzt die frühere Fassung der Satzung.

Die geänderte Außenbereichssatzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 215 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach den Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2. Bürgermeisterin 

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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