Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.11.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Dorfgebiet Unterhausen“ für das Grundstück Fl.Nr. 37/2, Gemarkung Unterhausen, zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Mit dieser Änderung wird auf Wunsch des Eigentümers des genannten Grundstücks die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück neu geordnet und die Bebauungsmöglichkeit an die umgebende Bebauung angepasst. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils gültigen Fassung.

Die Änderung des Bebauungsplanes wurde gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Abgesehen wurde von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde nicht angewandt.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachten Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur zuletzt ausgelegten Planung. 

In seiner Sitzung vom 26.04.2022 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen“ samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der Fassung vom 14.02.2022 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 13. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen“ in der Fassung vom 14.02.2022 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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