Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.02.2022 beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Urberlweg-Süd“, Gemarkung Weilheim, für ihren Geltungsbereich zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Mit dieser Änderung wird dem Wunsch Rechnung getragen, in den oberen Geschossen der zugelassenen Wohngebäude durch Anhebung der Wandhöhe adäquat nutzbare Wohnräume zu schaffen. Für den westlichen Teil des Grundstücks mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 4805/1, Gemarkung Weilheim,wird darüber hinaus die festgesetzte Fläche für Garagen und Nebengebäude überarbeitet. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen der Satzung in der jeweils gültigen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung der Einbeziehungssatzung wird gemäß Paragraf (§) 34 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt. Durch die Änderung werden keine Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgütern. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen zur zuletzt ausgelegten Planung. In seiner Sitzung am 02.06.2022 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die 1. vereinfachte Änderung der Einbeziehungssatzung „Urberlweg-Süd“ samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der Fassung vom 16.03.2022 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. vereinfachte Änderung der Einbeziehungssatzung „Urberlweg-Süd“ in der Fassung vom 16.03.2022 samt Begründung rechtsverbindlich.

Die Änderungssatzung kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach den Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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