BEKANNTMACHUNG
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Paragrafen (§§) 14 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende in der Sitzung des Stadtrates am 23.11.2023 beschlossene
SATZUNG
zur Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung über eine Veränderungssperre für das Bebauungsplangebiet
„Bahnhofallee Süd“ die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 2808/2, 2808/3, 2808/5 und 2808/6, Gemarkung Weilheim, umfassend.
Die Lage der Grundstücke ergibt sich aus dem Lageplan des Stadtbauamtes vom 11.11.2021 im Maßstab 1 : 1000.
§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
1) Die Geltungsdauer der mit Satzung vom 27.01.2022, bekannt gemacht am 08.02.2022, erlassenen Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes „Bahnhofallee Süd“ wird für die Grundstücke Fl.Nrn. 2808/2. 2808/3, 2808/5 und 2808/6, Gemarkung Weilheim, um ein Jahr verlängert.
2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre zu laufen.
§ 2 In- und Außerkrafttreten
1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.
Weilheim i.OB, den 01.12.2023
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister
Sie finden diese Satzung und den dazugehörigen Lageplan als PDF-Datei im Anhang zum Herunterladen.