Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 04.02.2020 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ für den Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 3229/99, 3229/100, 3229/64 und 3229/4-Teilfläche, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Mit der Änderung werden die Bebauungsmöglichkeiten auf den Baugrundstücken sowie der Übergang zur Naherholungsfläche an der Ammer neu geregelt. Die bisherige Bebauungsmöglichkeit für das Grundstück Fl.Nr. 3229/4-Teilfläche mit Reihenhausbebauung wird zu Gunsten einer einzeiligen Bebauung im nördlichen Bereich des Änderungsgebiets aufgegeben.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen und Anregungen hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 20.07.2021 abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich keine Änderungen und Ergänzungen gegenüber der zuletzt ausgelegten Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 20.07.2021 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ in der Planfassung vom 11.05.2021 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Hochlandhalle – Abschnitt I“ in der Planfassung vom 11.05.2021 samt Begründung rechtsverbindlich..

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt) während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
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