Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 19.09.2023 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Südlich der Waisenhausstraße“ für das Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 1396/3, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Mit dieser 9. vereinfachten Änderung sollen für das Grundstück die festgesetzten Flächen für Garagen / Carports neu festgelegt werden. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Die Planung zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der Waisenhausstraße“ sowie die Begründung werden in der Fassung vom 01.12.2023 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die öffentliche Auslegung des Änderungsplanes mit zugehöriger Begründung erfolgt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB mit einer angemessenen Frist im Zeitraum vom 29.01.2024 mit 04.03.2024.

Die Planungsunterlagen können in genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB (neu) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke, wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 04.03.2024 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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