Bekanntmachung

In seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2023 stimmte der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, dem vorliegenden Tekturantrag für den Neubau eines Parkhauses mit Energiezentrale, Krumpperstraße, zu und beschloss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Parkhaus Krumpperstraße“ samt Vorhaben- und Erschließungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.

Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes mit Begründung sowie die Tekturpläne in Form des Vorhaben- und Erschließungsplanes lagen in der Zeit vom 07.12.2023 mit 15.01.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnten auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 16.01.2024 den Änderungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Parkhaus Krumpperstraße“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung überarbeiteten Fassung der Planung vom 16.01.2024 samt Begründung und allen weiteren Bestandteilen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. vereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Parkhaus Krumpperstraße“ in der Fassung der Planung vom 16.01.2024 samt zugehöriger Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplanung (Tekturplanung) rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan kann mit allen seinen Bestandteilen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt) während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Bei der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, können die im Bebauungsplan zitierten DIN-Vorschriften eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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