(Beschlossen durch den Stadtrat am 25.01.2024)

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund erlässt aufgrund Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Artikel 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 17.05.2022:

Paragraf (§) 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB vom 17.05.2022 wird wie folgt geändert: 

§ 3 (Gebührenhöhe) der Satzung erhält folgende Fassung:

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung.

(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städtischen Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Dorfspatzen Unterhausen beträgt für alle Kinder

a) in der Kinderkrippe:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.03.2024 266 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.03.2024 293 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.03.2024 320 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.03.2024 347 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.03.2024 374 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.03.2024 401 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.03.2024 428 Euro

b) im Kindergarten:

  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 3 bis einschließlich 4 Stunden ab 01.03.2024 166 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 4 bis einschließlich 5 Stunden ab 01.03.2024 183 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 5 bis einschließlich 6 Stunden ab 01.03.2024 200 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 6 bis einschließlich 7 Stunden ab 01.03.2024 217 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 7 bis einschließlich 8 Stunden ab 01.03.2024 234 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 8 bis einschließlich 9 Stunden ab 01.03.2024 251 Euro
  • bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von mehr als 9 bis einschließlich 10 Stunden ab 01.03.2024 268 Euro

Absatz 3 (Zusätzlich wird ein monatliches Getränkegeld in Höhe von 3,00 Euro erhoben.) wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3.

(3) Die Kosten für die Inanspruchnahme von Mittagessen (Verpflegungsbeitrag) sind in den Gebühren nach Absatz 2 nicht enthalten. Der Verpflegungsbeitrag wird je nach Inanspruchnahme durch die Einrichtung oder mittels Buchungs- und Abrechnungsportal (z.B. kitafino) abgerechnet.

Der Verpflegungskostenbeitrag je Essen beträgt 4,05 Euro.

Es ergeben sich folgende Monatsbeträge: 

  • 1 Essen pro Woche 16,20 Euro
  • 2 Essen pro Woche 32,40 Euro
  • 3 Essen pro Woche 48,60 Euro
  • 4 Essen pro Woche 64,80 Euro
  • 5 Essen pro Woche 81,00 Euro

§ 2 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Abweichend davon tritt Absatz 3 (Verpflegungsbeitrag) ab 01.09.2024 in Kraft.

Weilheim, 30.01.2024

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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