Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 17.10.2023 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den einfachen Bebauungsplan „Hangstraße / Am Öferl“ in der Gemarkung Weilheim zu ändern. Der Geltungsbereich der Änderungsplanung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt. Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Grundflächen und Geschossfläche, eine Klarstellung der Wandhöhen sowie diverse architektonische Anpassungen. Für das Baugebiet MU1 wurde die Tiefgaragenrampe aus dem Gebäude heraus an die westliche Grundstücksgrenze verlegt. Die Trafostation wurde in das Baugebiet MU3 verlegt

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag mit Begründung zunächst in der Zeit vom 08.11.2023 mit 04.12.2023 und in einem zweiten Schritt vom 15.01.2024 bis 02.02.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 20.02.2024 den Änderungsplan zum Bebauungsplan Hangstraße / Am Öferl“ in der Fassung der Planung vom 21.12.2023 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Hangstraße / Am Öferl“ in der Fassung der Planung vom 21.12.2023 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt) während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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