Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 21.03.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für den Bereich „Gartenstraße / Moosstraße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich werden nach dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamts vom 12.03.2024 folgende Grundstücke beziehungsweise Grundstückteilflächen erfasst:

Flurnummern (Fl.Nrn.) 3167, 3167/61, 3168/3, 3167/44, 3167/45, 3167/51, 3167/52, 3167/53, 3167/42, 3167/58, 3167/60, 3210/47, 3210/50, 3210/57, 3168/2, 3167/3, 3167/62, 3167/56, 3167/54, 3167/39, 3167/49, 3167/47, 3167/46, 3167/66, 3167/2, 3175/1, 3175, 3174, 3173, 3172, 3172/3, 3172/4, 3171, 3170, 3100, 3100/5, 3100/3, 3102, 3104, 3163, 3167/5, 3167/63, 3167/57, 3167/55, 3167/40, 3167/50, 3167/48, 3174/2, 3173/2, 3172/2, 3171/2, 3170/2, 3100/2, 3100/4, 3110/3, 3101/2, alle Gemarkung Weilheim i.OB.

Das Gebiet wird als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß Paragraf (§) 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB stellt die Flächen als „Wohnbaufläche“ dar.

Ziel der Bauleitplanung ist eine städtebaulich geordnete und maßvolle Nachverdichtung des Ortsbereiches zwischen der Sommerstraße, Gartenstraße, Frühlingstraße und Moosstraße. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Zur Sicherung der Planung wurde gleichzeitig der Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gartenstraße / Moosstraße“ beschlossen. Dies wird in einem eigenen Amtsblatt bekannt gegeben.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Beteiligung der im Verfahren zu hörenden Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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