Bekanntmachung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Paragrafen (§§) 14 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Artikel 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende in der Sitzung des Stadtrates am 21.03.2024 beschlossene

SATZUNG

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet „Gartenstraße / Moosstraße“

§ 1 Gebiet

Für das Bebauungsplangebiet „Gartenstraße / Moosstraße“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 12.03.2024 schwarz umrandet dargestellt ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.

Vom Geltungsbereich sind die im beiliegenden Lageplan des Stadtbauamtes vom 12.03.2024 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke beziehungsweise Teilflächen (-TF) der Grundstücke mit den Flurnummern 3167, 3167/61, 3168/3, 3167/44, 3167/45, 3167/51, 3167/52, 3167/53, 3167/42, 3167/58, 3167/60, 3210/47, 3210/50, 3168/2, 3167/3, 3167/62, 3167/56, 3167/54, 3167/39, 3167/49, 3167/47, 3167/46, 3167/66, 3167/2, 3175/1, 3175, 3174, 3173, 3172, 3172/3, 3172/4, 3171, 3170, 3100, 3100/5, 3100/3, 3102, 3104, 3163, 3167/5, 3167/63, 3167/57, 3167/55, 3167/40, 3167/50, 3167/48, 3174/2, 3173/2, 3172/2, 3171/2, 3170/2, 3100/2, 3100/4, 3110/3, 3101/2, alle Gemarkung Weilheim i.OB, erfasst.

§ 2 Verbote

1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

a) Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

c) erhebliche oder wesentliche Veränderungen von Grundstücken einschließlich der Fällung von Bäumen nicht vorgenommen werden.

2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Weilheim i.OB, den 25.03.2024

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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