Bekanntmachung
In seiner Sitzung am 12.03.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet „Dorfgebiet Unterhausen“ für die Grundstücke beziehungsweise Teilflächen (-TF) der Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 94 und 142-TF, Gemarkung Unterhausen, bezüglich der Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen mit Neuordnung der Bebauung zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Mit der Änderungsplanung werden im Geltungsbereich der Änderung die durch Baugrenzen definierten überbaubaren Grundstücksflächen neu geordnet und Festsetzungen zur Nutzung getroffen. Gleichzeitig ersetzt diese Änderungsplanung die Planung zur 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen" in der Fassung der Planung vom 16.05.2013. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils gültigen Fassung.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag zuletzt mit Begründung in der Zeit vom 13.06.2024 mit 19.07.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.
Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 17.09.2024 die 14. vereinfachte Änderung des einfachen Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen“ in der im Sinne der Abwägungsentscheidung redaktionell zu überarbeitenden Fassung der Planung vom 21.05.2024 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 14. vereinfachte Änderung des einfachen Bebauungsplanes „Dorfgebiet Unterhausen“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung der Planung vom 17.09.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister