Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 21.05.2015 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, das bestehende Gewerbegebiet am Leprosenweg nach Norden zu erweitern und hierfür einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans umfasste die damaligen Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteilflächen (-TF) mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 

  • 115/2,
  • 116,
  • 117,
  • 118-TF,
  • 119,
  • 120,
  • 126-TF,
  • 127/2,

Gemarkung Unterhausen. Ziel der Planung war eine geordnete und städtebaulich verträgliche Fortentwicklung der Gewerbeflächen im Bereich des Leprosenweges mit Weiterführung der Erschließungswege und Sicherung des westlich im Erweiterungsbereich gelegenen Biotops.

In einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 23.03.2023, Aktenzeichen 1 NE 22.2414) setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Vollzug des bereits bekannt gemachten Bebauungsplanes „Leprosenweg II Erweiterung Nord“ vorläufig aus.

Auf Grund dieser gerichtlichen Entscheidung hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in der Sitzung am 27.07.2023 die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Leprosenweg II Erweiterung Nord“ mit reduziertem Geltungsbereich gebilligt.

Das förmliche Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Leprosenweg II Erweiterung Nord“, wurde nun für die Grundstücke Fl.Nrn. 115/2, 116, 126-TF und 127/2-TF, Gemarkung Unterhausen, mit der öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen gemäß Paragraf (§) 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der zu hörenden Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

In seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB nach vorangegangener öffentlicher Behandlung der Sache im Bauausschuss mit den im Verfahren vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden.

Aus der Abwägungsentscheidung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen und Anpassungen gegenüber der zuletzt öffentlich ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in der öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Leprosenweg II Erweiterung Nord“ in der im Sinne der Abwägungsentscheidung redaktionell überarbeiteten Fassung der Planung samt Begründung gemäß Paragrafen (§§) 10 und 12 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Leprosenweg II Erweiterung Nord“ in der Fassung der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung überarbeiteten Planung vom 18.11.2024 mit zugehöriger Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan vom 24.09.2024 rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und allen weiteren Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.