Erläuterung zu EG-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22)

Bekanntmachung

Die Stadt Weilheim i.OB hat gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 06. Dezember 2023 den Ersten Bürgermeister ermächtigt, eine Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zu erlassen.

Diese vom Ersten Bürgermeister erlassene Allgemeinverfügung vom 12.12.2024 über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungsticket als Höchsttarif im Kalenderjahr 2025 tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 25.01.2024 im digitalen Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB über den Internetauftritt veröffentlicht wird. Gemäß Paragraf (§) 13 Absatz 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung (GeschO) vom 08.05.2020 in der Fassung vom 24.07.2020 wird die Allgemeinverfügung zudem in der Verwaltung niedergelegt.

Sie liegt in der Verwaltung der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, Ordnungsamt, EG, Zimmer 004, vom 20.12.2024 bis 31.12.2025 zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden des Rathauses auf.

Stadt Weilheim i.OB, 20. Dezember 2024

Markus Loth
Erster Bürgermeister


Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) der Stadt Weilheim i.OB über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungsticket als Höchsttarif im Kalenderjahr 2025

Hintergrund

Zur Fortführung des Deutschlandtickets haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 7. Oktober 2024 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 basieren auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024.

Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 regeln die Ausreichung der Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 waren von den Ländern jeweils noch an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Im Freistaat Bayern erfolgte dies im Rahmen von Richtlinien des Freistaates Bayern zur Umsetzung der Vorgaben der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 (im Folgenden: Richtlinien Bayern 2025; Anlage 3). Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten und durch die Verkehrsministerkonferenz bestätigten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets einschließlich des Ermäßigungstickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

Um die Umsetzung des Deutschlandtickets im allgemeinen ÖPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet zum 1. Januar 2025 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt die Stadt Weilheim i.OB eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Weilheim i.OB tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile. Hierdurch werden die Vorgaben zum Deutschlandticket, bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Weilheim i.OB, im Kalenderjahr 2025 umgesetzt.

Die verpflichtende Teilnahme und konkrete Umsetzung der Einnahmeaufteilung zum Deutschlandticket ist in Nummer (Nr.) 2.2 und in Anlage 2 dieser allgemeinen Vorschrift verankert. Da die Ausgleichsermittlung grundsätzlich nach dem Umsatz-Umsatz-Vergleich erfolgt, ist die Einnahmeaufteilung wesentlich für die Ausgleichsermittlung und somit auch Regelungsinhalt dieser allgemeinen Vorschrift. Rahmenbedingungen für die Einnahmeaufteilung im Freistaat Bayern sind die bundesweiten Vorgaben der Verkehrsministerkonferenz beziehungsweise der von dieser bestimmten Gremien.

Im Freistaat Bayern wurde zusätzlich das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) eingeführt. Beim Ermäßigungsticket handelt es sich um ein für die Bezugsberechtigten vergünstigtes Deutschlandticket. Die zusätzliche Ermäßigung wird vom Freistaat Bayern finanziert. Entsprechende Regelungen sind in dieser Allgemeinverfügung sowie in Anlage 1 enthalten und in den Richtlinien Bayern 2025 geregelt.

Zu berücksichtigen ist, dass der allgemeine ÖPNV im Freistaat Bayern zu einem Teil über öffentliche Dienstleistungsaufträge gewährleistet wird. Diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge enthalten jeweils unterschiedlich ausgestaltete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form von Tarifvorgaben sowie Ausgleichsregelungen hierfür. Die allgemeine Vorschrift regelt daher einen grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Dienstleistungsaufträge. Sie regelt eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zur Anerkennung des Deutschlandtickets nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Verpflichtung einschließlich Ausgleichsleistungen hierfür nicht enthält. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen der allgemeinen Vorschrift. Hierfür sind bei Bedarf Anpassungen der zugrundeliegenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge in Form von Ergänzungsvereinbarungen zu treffen.

Die in der allgemeinen Vorschrift geregelte Bereitstellung von Daten durch die Verkehrsunternehmen stellt sicher, dass – entsprechend den unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Einnahmeaufteilungsregelungen in den Verbünden und für sonstige Gemeinschaftstarife – durch die Verkehrsunternehmen jeweils alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Zwecke der Ermittlung der Ausgleichsleistungen und des Ausschlusses einer Überkompensation gemäß den Regelungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich sind. Diese Daten werden ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet.

Die für die Einbeziehung der vormaligen Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von § 45a Personenbeförderungsgesetzt (PBefG) (Bestandssicherungsleistungen) zu ergänzenden Punkte sind in Nr. 4.1.2 eingebettet. Es handelt sich insofern jedoch nur um eine Regelung für Leistungen, die aufgrund der Bestandssicherung während einer Übergangsphase an die Verkehrsunternehmen ausbezahlt werden. Für neue Verkehre außerhalb der Bestandssicherung ist für die Zahlung von Ausgleichsleistungen im Ausbildungsverkehr an die Verkehrsunternehmen eine gesonderte Regelung erforderlich. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat hierzu ebenfalls eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.

Allerdings ist zu beachten, dass die Regelungen zum Deutschlandticket derzeit den Ausgleich auf der Grundlage eines Schutzschirm-Mechanismus berechnen. Zum gegenwärtigen Kenntnisstand ist zu erwarten, dass dies nicht dauerhaft beibehalten wird, sondern künftig der in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Ausgleichsmechanismus zur Anwendung kommen wird. Dies kann eine Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der hier beschriebenen Regelungen erforderlich machen. Es ist daher gegenwärtig unklar, wie lange der hier beschriebene Ausgleich für die vormaligen Ausgleichszahlungen nach § 45a PBefG unverändert beibehalten werden kann oder ob ein gesonderter Ausgleich für die Bestandssicherung neu etabliert werden muss. Siehe hierzu insgesamt Nr. 2.2.2.2 des „Leitfadens für die Finanzierung des allgemeinen ÖPNV im Freistaat Bayern nach der Novellierung des ÖPNVG zum 1. Januar 2024“ vom 17. November 2023.

Allgemeinverfügung

1. Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG in der zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung) sowie Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt die Stadt Weilheim i.OB die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (allgemeiner ÖPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025.

2. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1

Alle Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Nr. 2.4) öffentliche Personenverkehrsdienste des allgemeinen ÖPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Nr. 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Nr. 2.2 anzuerkennen (im Folgenden Tarifanerkennung oder Tarifanerkennungspflicht).

2.2

Die Tarifanerkennung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung (diese finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet das Verkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; bezüglich des Vertriebs gelten die entsprechenden Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Nachträge (im Folgenden: öffentlicher Dienstleistungsauftrag) zwischen dem Verkehrsunternehmen und der jeweils zuständigen Behörde. Die Verkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket (vergleiche Beschlussfassung für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des Leipziger Modellansatzes in der jeweils geltenden Fassung (diese finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr) teilzunehmen. Die Ausgestaltung der Stufe 2 der Einnahmeaufteilung nach dem Leipziger Modell im Freistaat Bayern erfolgt entsprechend den Vorgaben in Anlage 2. Der Zeitpunkt, zu dem Stufe 2 in Kraft tritt und Stufe 1 ablöst, erfolgt durch eine Beschlussfassung der Verkehrsministerkonferenz und wird auf der Website der Verkehrsministerkonferenz veröffentlicht. Entsprechend sind die hierfür jeweils erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. Wenn durch die Fahrgeldzuscheidungen aus dem Deutschlandticket kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss, ist der den Soll-Einnahmewert 2025 übersteigende Betrag entsprechend den Vorgaben eines unter Beteiligung der Betroffenen festzulegenden Systems zu verteilen. Konkretisierungen und ausführende Bestimmungen zum Leipziger Modellansatz und der Einnahmeaufteilung sind entsprechend zu beachten. Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. Im Hinblick auf die Kontrolle des Deutschlandtickets gelten die Vorgaben des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; die Umsetzung der bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmale ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten.

2.3

Die Tarifanerkennungspflicht im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet zudem die Beförderung von Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden mit einem gültigen ermäßigten Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) gemäß Anlage 1. Die Verkehrsunternehmen sind im Hinblick auf die Anerkennung des Ermäßigungstickets zudem berechtigt und verpflichtet, bei der bundesweiten Einnahmenaufteilung wie folgt vorzugehen: Das Ermäßigungsticket ist bei der bundesweiten Einnahmeaufteilung mit dem regulären Preis des Deutschlandtickets ohne die ergänzende Ermäßigung in Bayern anzusetzen.

2.4

Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Weilheim i.OB, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den allgemeinen ÖPNV innehat.

3. Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Abschluss von Umsetzungsvereinbarungen

3.1

Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im allgemeinen öffentlichen Personenverkehr auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser allgemeinen Vorschrift. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen Nachweisführung hierfür erfolgt auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.

3.2

Fakultativ: Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste eigenwirtschaftlich erbracht werden, können zur Umsetzung dieser allgemeinen Vorschrift, soweit erforderlich, Umsetzungsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und der Stadt Weilheim i.OB abgeschlossen werden. In der Umsetzungsvereinbarung kann insbesondere die konkrete Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der Nachweisführung nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift geregelt werden. Die Umsetzungsvereinbarung begründet keine eigenständigen Tarifanerkennungspflichten oder Ausgleichsansprüche.

4. Ausgleichsleistungen

4.1

Die Verkehrsunternehmen haben nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind bei Bedarf im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Umsetzungsvereinbarung auf dieser Basis zu regeln.

4.1.1

In Bezug auf die Fahrgeldeinnahmen ist entsprechend Nr. 4.3 der Richtlinien Bayern 2025 (Anlage 3) für die Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (Nr. 8) wie folgt vorzugehen:

  • Anzusetzen ist für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife) die Differenz zwischen den um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Kalenderjahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 (Ohne-Fall) und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Kalenderjahres 2025 (Mit-Fall) entsprechend Nummern (Nrn.) 4.3.1.1 und 4.3.1.2 der Richtlinien Bayern 2025. Für das Ermäßigungsticketsind bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen die regulären Einnahmen aus dem Deutschlandticket ohne ergänzende Ermäßigung anzusetzen. Die Einnahmen aus erhöhten Beförderungsentgelten sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich sind insoweit jeweils die gemäß der zugrundeliegenden Einnahmeaufteilungen zugeschiedenen Fahrgeldeinnahmen als Netto-Einnahmen (ohne Umsatzsteuer).
  • Im Mit- und im Ohne-Fall sind jeweils die Ausgleichsansprüche nach den Paragrafen (§§) 228 ff. Sozialgesetzbuch (SGB IX) entsprechend Nr. 4.3.2 der Richtlinien Bayern 2025 zu berücksichtigen (vergleiche auch unten Nr. 4.1.3).
  • Auswirkungen aufgrund von wesentlichen Angebotsänderungen einschließlich Unterbrechungen der Verkehrsbedienung während der genannten Vergleichszeiträume sind nach Maßgabe von Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 zu berücksichtigen.
  • Für neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte in den Monaten Januar 2019 bis Dezember 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden. Eine Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen anhand einer pauschalen Erhöhung für positive Verkehrsmengeneffekte nach Nr. 4.3.1.1 Satz 7 der Richtlinien Bayern 2025 beziehungsweise im Verhältnis zu der Veränderung der Betriebsleistungen im Kalenderjahr 2025 nach Nr. 4.3.1.1 Satz 8 der Richtlinien Bayern 2024 erfolgt nicht, soweit bei der Ermittlung der Soll-Einnahmen ein positiver Verkehrsmengeneffekt beziehungsweise die Betriebsleistungsveränderung durch die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten aus dem Referenzzeitraum des Jahres 2022 oder Prognosedaten bereits berücksichtigt ist.
  • Zur Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen werden nach Nr. 4.3.1.1 Satz 1 und Nr.4.3.1.2 Satz 2 der Richtlinien Bayern 2025 auch ausgegebene Fahrausweise berücksichtigt, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden.
  • Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz (veröffentlicht unter www.bauen.bayern.de) für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das Deutschland-Semesterticket sind von den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen im Jahr 2025 nach Nr. 4.3.1.2 Satz 5 der Richtlinien Bayern 2025 abzuziehen.
  • Bei der Ermittlung der Fahrgeldeinnahmen nach Nr. 4.3.1 der Richtlinien Bayern 2025 anhand der auf das Kalenderjahr 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 sind über die in Nr. 4.3.1.1 Satz 5 und 6 und Nr. 4.3.1.2 Satz 7 und 8 der Richtlinien Bayern 2025 vorgesehenen Regelungen hinaus etwaige Tarifmaßnahmen, Maßnahmen durch Verbundraumerweiterungen sowie etwaige hierfür erhaltene Ausgleichsleistungen jeweils sachgerecht zu berücksichtigen und transparent darzustellen.
  • Bei der Durchführung einer größeren Verbundintegrationsmaßnahme nach der Einführung des Deutschlandtickets (zum Beispiel in Form einer Verbundraumerweiterung) ist in der Regel von einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur im Integrationsgebiet auszugehen, aufgrund derer ein Vergleich zu den Tarifarten und Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist. In diesem Fall werden gemäß Nr. 4.3.1.1 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 – solange für den jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ein verbundintegrationsbedingter Ausgleichsanspruch besteht – bei der Ermittlung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen nach Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 für das Gebiet, für das die Verbundintegrationsmaßnahme erfolgt, die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt und über die durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung auf 2025 fortgeschrieben. Der gemäß der jeweiligen allgemeinen Vorschrift zur Verbundintegrationsmaßnahme geleistete verbundintegrationsbedingte Ausgleich ist bei der Ermittlung des Deutschlandticketausgleichs nach Nr. 4.3.1.2 der Richtlinien Bayern 2025 als tatsächliche Fahrgeldeinnahmen anzurechnen und reduziert damit die Differenz zwischen hochgerechneten und tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen. Sofern die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß Nr. 4.3.1.1 Satz 11 der Richtlinien Bayern 2025 über Einnahmeaufteilungsschlüssel verteilt werden, sind die jeweiligen Verteilungsverhältnisse im Kalenderjahr 2025 ohne die Einführung des Deutschlandtickets und unter Berücksichtigung des jeweils ohne die Verbundintegrationsmaßnahme in den Integrationsgebieten im Kalenderjahr 2025 gültig gewesenen Tarifs abzubilden. Bei kleineren Verbundintegrationsmaßnahmen und Ausnahmefällen bzw. Abweichungen von dem oben beschriebenen Vorgehen ist das konkrete Vorgehen mit dem Freistaat Bayern abzustimmen.

Die Regelungen zu den Fahrgeldeinnahmen gelten gleichermaßen auch für das Ermäßigungsticket; dieses ist im ersten Schritt bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen wie das reguläre Deutschlandticket zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist sodann eine gesonderte Darstellung der Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistungen für die Ermäßigungstickets nach Maßgabe von Nr. 4.1.8 erforderlich.

4.1.2

Bezüglich der im Ohne-Fall (siehe Nr. 4.1) bis einschließlich des Jahres 2023 gewährten Ausgleichsleistungen auf Grundlage des § 45a PBefG war zur Vermeidung von Verwerfungen im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets eine entsprechende Erklärung zum Verfahren der Berechnung der Ausgleichsleistungen erforderlich.

Das BayÖPNVG wurde mit Gesetz vom 24. Juli 2023 angepasst und der Ausgleich nach § 45a PBefG zum 1. Januar 2024 durch eine landesgesetzliche Regelung ersetzt. Verkehrsunternehmen erhalten für Linienverkehre mit einer Genehmigung, deren Laufzeit bis spätestens zum 30. September 2024 beginnt, während der gesamten Laufzeit dieser Genehmigung Leistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift. Für Linienverkehre mit einer Genehmigung, deren Laufzeit zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 31. Dezember 2024 beginnt, erhalten sie diese Leistungen längstens bis zum 31. Juli 2033. Hiervon ausgenommen sind eigenwirtschaftliche Genehmigungen, die sich in Bezug auf eine Vorabbekanntmachung, die innerhalb des Kalenderjahres 2023 veröffentlicht wurde, durchgesetzt haben. Die Laufzeit dieser Genehmigungen kann auch nach dem 31. Dezember 2024 beginnen; Verkehrsunternehmen erhalten in diesem Fall während der gesamten Laufzeit dieser Genehmigung Leistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift.

Diese allgemeine Vorschrift umfasst insoweit auch die Ausgleichsleistungen in der Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des Verfahrens zur Berechnung nach Satz 1 ergibt. Der Ausgleichsanspruch des Unternehmers endet spätestens mit Ablauf der Liniengenehmigungen. Der Ausgleich wird bei Änderungen des Angebots entsprechend wertanteilig angepasst. Die zum Ausgleich der weggefallenen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG gewährten Beträge sind gesondert auszuweisen.

Die Höhe der zum Ausgleich der weggefallenen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG gewährten Beträge wurde im Jahr 2024 pauschaliert ermittelt und ersetzt diese Ausgleichsleistungen. Auf Basis dieser linien- bzw. linienbündelscharfen Zuordnung der § 45a PBefG-Ausgleichsleistungen, die Grundlage für die Auszahlung durch die Stadt Weilheim i.OB im Jahr 2024 war, beantragt das Verkehrsunternehmen über das DTBY-Portal bei der Stadt Weilheim i.OB bis zum 1. März 2025 eine Vorauszahlung von 50 Prozent der Ausgleichsleistungen für das Jahr 2025. Bis zum 1. September 2025 beantragt der Unternehmer die zweite Vorauszahlung in Höhe von 50 Prozent.

Werden während der Gültigkeit dieser allgemeinen Vorschrift wesentliche Veränderungen des Linienangebotes festgestellt, werden die pauschalierten Ausgleichsleistungen wertanteilig angepasst. Die Höhe der Ausgleichsleistungen verringert sich bei Auslaufen einzelner Liniengenehmigungen entsprechend den Wertanteilen der jeweiligen Linien.

Wesentliche Änderungen werden in der nächsten Auszahlung berücksichtigt. Erforderlichenfalls erfolgt nach Ende der Genehmigungslaufzeit oder der Gültigkeit dieser allgemeinen Vorschrift eine Korrektur; die Regelungen nach Nr. 4.3.4 finden entsprechend Anwendung.

4.1.3

Die Höhe ausgleichsfähiger Mindereinnahmen aus der Minderung von Ausgleichsleistungen aus anderen allgemeinen Vorschriften ist entsprechend den Vorgaben in Nr. 4.1.1 zu ermitteln; es gilt Nr. 4.3.3 der Richtlinien Bayern 2025.

4.1.4

Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und darauf bezogene Ausgleichsregelungen der Stadt Weilheim i.OB (zum Beispiel aktuell für das 365-Euro-Ticket) oder Dritter, die für das Verkehrsunternehmen Geltung beanspruchen. Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen nebeneinander, insbesondere bei Tarifvorgaben im Rahmen verschiedener allgemeiner Vorschriften, ist sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen für dieselbe Tarifvorgabe nicht mehrfach gewährt werden. Hierzu sind die jeweiligen Tarifvorgaben und die hierfür gewährten Ausgleichsleistungen im Rahmen der Nachweisführung (dazu Nr. 5) jeweils getrennt und nachvollziehbar darzustellen.

4.1.5

Die Stadt Weilheim i.OB kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen.

4.1.6

Von den ausgleichsfähigen Mindereinnahmen sind die im direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments nach Maßgabe von Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 in Abzug zu bringen.

4.1.7

Entsprechend Nr. 4.3.4 der Richtlinien Bayern 2025 ergibt sich die Höhe der Ausgleichsleistungen für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets aus der Differenz zwischen den nach Nr. 4.3.1.2 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets.

4.1.8

Bei grenzüberschreitenden Verkehren gilt: Grundsätzlich erfolgt die Zuordnung von (Fahrgeld-)Einnahmen und Kosten entsprechend den vertraglich vereinbarten Soll-Fahrzeug-, Wagen-, beziehungsweise Zug-Kilometern des Kalenderjahres 2025. Soweit andere Vereinbarungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge, soweit vorhanden, beziehungsweise zwischen den beteiligten zuständigen Behörden bestehen, sind diese für die (Fahrgeld-)Einnahmen- und Kostenzuordnungen maßgeblich; es gilt Nr. 4.3.7 der Richtlinien Bayern 2025.

4.2

Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:

4.2.1

Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifanerkennungspflicht aus dieser allgemeinen Vorschrift entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Einnahmen und Kosten aus der Tarifanerkennungspflicht nach dieser allgemeinen Vorschrift vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des Ohne-Falls entsprechend Nr. 4.1.

4.2.2

Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden im Übrigen bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 sowie die Gewährleistung eines Anreizes gemäß Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Hinblick auf die Vermeidung einer Überkompensation gilt Nr. 4.3.4; die Umsetzung ist im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu gewährleisten.

4.2.3

Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren werden die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wie folgt gewährleistet:

  • Die Vorgaben zur Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.
  • Im Hinblick auf den angemessenen Gewinn nach Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt Nr. 4.3.4.

4.2.4

Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 6 des Anhangs in Bezug auf den angemessenen Gewinn wie folgt gewährleistet: Die Überkompensationskontrolle ist jährlich durchzuführen. Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nicht übersteigen. Ein höherer Gewinn kann im Einzelfall als angemessen akzeptiert werden, wenn die Verkehrsdienste in einem europaweit bekanntgemachten Vergabeverfahren mit mehreren Bietern vergeben wurde und das Verkehrsunternehmen nachweist, dass es über die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ohne Betrachtung der Corona-geprägten Jahre 2020 bis 2022, eine höhere Umsatzrendite mit den zugrunde liegenden Verkehrsdiensten erzielt hat. Das Verkehrsunternehmen stellt die für die Beurteilung erforderlichen Daten zu den Kosten und Erlösen umfassend zur Verfügung und ermöglicht so die Überprüfung des Vorliegens einer Überkompensation. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sind Kosten nur maximal in der Höhe berücksichtigungsfähig, die sich aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ergibt. Bei Bedarf können restriktivere Regelungen für den Einzelfall getroffen werden. Änderungen beim Angebot und Angebotsunterbrechungen sind entsprechend Nr. 4.1 angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung einschließlich der Datengrundlagen müssen einer Überprüfung durch die Stadt Weilheim i.OB oder dessen Beauftragten zugänglich gemacht werden (vergleiche Nr. 5.10). Zum Nachweis einer nicht vorhandenen Überkompensation ist eine unternehmensindividuelle Aufstellung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket entsprechend Nr. 4.2.1 differenziert nach gemeinwirtschaftlichen Verkehren und eigenwirtschaftlichen Verkehren zum 31. Januar 2027 vorzulegen. Als Ergebnis der Aufstellung ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift die nicht erfolgte Überkompensation auszuweisen. Die Richtigkeit dieser Aufstellung ist bezogen auf jeden bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder jeden eigenwirtschaftlichen Verkehr von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen; betreibt das Verkehrsunternehmen im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift mehrere eigenwirtschaftliche Verkehre können die Nachweise gesamthaft hierfür erbracht werden. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen.

5. Darlegungs- und Nachweispflichten

 5.1

Das Verkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

5.2

Die Verkehrsunternehmen sind – soweit nicht durch einen von ihnen beauftragten Dritten gemeldet wird – verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets einschließlich der Verkäufe des Ermäßigungstickets, wobei hier der nicht ermäßigte Kaufpreis anzusetzen ist, unmittelbar an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmens erfolgten Verkäufe der übrigen Fahrausweise bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats unmittelbar an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß Richtlinien Bayern 2025 an die in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2025 benannte Clearingstellte einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2025 bis zum 20. Februar 2025 zu melden. Die Meldung muss den technischen Voraussetzungen entsprechen, die von der in Nr. 5.3 der Richtlinien Bayern 2024 benannten Clearingstelle vorgegeben werden (www.bauen.bayern.de). Soweit das Verkehrsunternehmen öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Grundlage mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbringt, erfolgt die Zuordnung der Verkäufe, soweit vorhanden, nach den bestehenden Aufteilungsschlüsseln; im Übrigen wird die Zuordnung der Verkäufe im Verhältnis der Soll-Fahrzeug-, Wagen-, beziehungsweise Zug-Kilometer vorgenommen. Für grenzüberschreitende Verkehre gilt Nr. 4.1.9 entsprechend. Die Stadt Weilheim i.OB erhält eine Abschrift der Meldung. Zusätzlich sind die Verkehrsunternehmen verpflichtet, die Meldungen an die benannte Clearingstelle parallel auch in das DTBY-Portal einzustellen. Die Meldung kann auch über einen von ihnen beauftragten Dritten (Dienstleister) bzw. die zuständige Tariforganisation (Verbund, etc.) analog der Meldung an die benannte Clearingstelle erfolgen. Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung erforderlich ist.

5.3

Für die Antragstellung der Stadt Weilheim i.OB beim Freistaat Bayern gemäß Nr. 6.1 der Richtlinien Bayern 2025 am 30. September 2025 sind von den Verkehrsunternehmen bis zum 15. August 2025 vorzulegen:

  • Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode;
  • Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode sowie weitere begründete Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen;
  • Prognose der Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden;
  • Prognose der tariflichen Mindereinnahmen durch das Ermäßigungsticket entsprechend den im DTBY-Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden.

5.4

Vorzulegen sind vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand bis zum 31. März 2026 [für den Nachweis der Stadt Weilheim i.OB gegenüber dem Freistaat Bayern bis zum 30. Juni 2026] die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind monatsscharf getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen Hochschulen mit (solidarischen) Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen. Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen.

5.5

Vorzulegen sind endgültig bis zum 31. Dezember 2026 [für den Nachweis der Stadt Weilheim i.OB gegenüber dem Freistaat Bayern bis zum 31. März 2027] die nachfolgend (unter den Nrn. 5.5.1 bis 5.5.4) aufgeführten Daten und Nachweise. Auf Anforderung sind die zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen. Soweit bezogen auf die Vorlage der endgültigen Daten und Nachweise das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung maßgeblich ist, dies jedoch zum 31. Dezember 2026 noch nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand der Einnahmenaufteilung (jedoch nicht älter als einen Monat) zugrunde gelegt; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zum Nachreichen von Testaten nicht statt. Ausgenommen hiervon sind Umverteilungen nach Nr. 2.2 Satz 7 von Einnahmen, wenn die tatsächlichen Einnahmen die Soll-Einnahmen übersteigen. Diese Umverteilung ist in Abstimmung mit dem Aufgabenträger und der Bayerischen Eisenbahngesellschaft mbH im Rahmen des endgültigen Nachweises vorzunehmen.

5.5.1

Für den Referenzzeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 sind die nachfolgenden Daten und Nachweise vorzulegen:

  • die Fahrgeldeinnahmen in diesem Zeitraum für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife), in dem das Verkehrsunternehmen tätig ist;
  • die für den jeweiligen Monat dem Verkehrsunternehmen zugeordneten Fahrausweise und Erlöse differenziert nach der jeweiligen Kartenart und Preisstufe sowie die Höhe des Tarifs. Zusätzlich anzugeben ist der Umfang der Betriebsleistungen im Referenzzeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 in Soll-Fahrplan-Kilometern;
  • Soweit Zahlungsausfälle im Kalenderjahr 2019 nachweisbar sind: Bestätigungen der Verbundorganisationen bzw. Testate eines Wirtschaftsprüfers oder Bestätigung eines Steuerberaters über die Beträge für die betroffenen Fahrausweise;
  • Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufgeteilten Einnahmen im Kalenderjahr 2019 und die Einnahmenaufteilung für die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen für das Kalenderjahr 2025;
  • Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag oder ein eigenwirtschaftlicher Verkehr direkt von einer Verbundintegrationsmaßnahme betroffen ist: Bestätigung der jeweiligen Verbundorganisation zur Berücksichtigung eines bestimmten Betrages in den hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen aus dem wegfallenden Tarif für das durch die Verbundintegrationsmaßnahme betroffene Gebiet. Wenn der genannte Betrag nicht durch die Verbundorganisation ermittelt wurde, ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Gutachters zur sachgerechten Ermittlung des Betrages erforderlich.

5.5.2

Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen sind vorzulegen:

  • die um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2025 gemäß Nr. 4.3.1.1 der Richtlinien Bayern 2025 hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019;
  • die Nachweise über die durchgeführten Tarifanpassungen gegenüber dem Referenzzeitraum;
  • Nachweis zur Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne Nr. 4.3.1.1 Satz 10 der Richtlinien Bayern 2025 zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026;
  • Nachweis über den Umfang der Betriebsleistungen in den gesamten Kalenderjahren 2019 und 2025 in Soll-Fahrzeug-, Wagen-, bzw. Zug-Kilometern sowie die tatsächlich erbrachte Betriebsleistung in den gesamten Kalenderjahren 2019 und 2025.

5.5.3

Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf das Kalenderjahr 2025 vorzulegen:

  • die ermittelten anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2025 bis Dezember 2025;
  • Bestätigung der Verbundorganisationen zum Ergebnis der Einnahmenaufteilung 2025 nach Nr. 4.3.1.2 Satz 9 Richtlinien Bayern 2025 (soweit die Verbundorganisation Zahlungsausfälle im Rahmen der Einnahmeaufteilung erfasst: inklusive der Beträge für die ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden) sowie Nachweise für die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmeaufteilung für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für Vorjahre vorzulegen; aus der Bestätigung müssen sich Anzahl und betragsmäßiger Ansatz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und Deutschland-Semestertickets unter Berücksichtigung des durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreizes ergeben;
  • Nachweis über weitere Tarifvorgaben und deren tarifliche Auswirkungen (Mindereinnahmen) einschließlich der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen für die gesamten Kalenderjahre 2019 und 2025;
  • soweit Nr. 4.3.1.1 Satz 6 der Richtlinien Bayern 2024 (Tarifdeckel) Anwendung findet, ist eine transparente Überleitungsrechnung der Soll- und Ist-Einnahmen vorzulegen; die Einhaltung des Tarifdeckels in der Ausgleichsermittlung muss insbesondere durch die Bestätigung der jeweiligen Verbundorganisation bzw. die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines Steuerberaters nachgewiesen werden;
  • die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind monatsscharf getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen Hochschulen mit (solidarischen) Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen;
  • die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für die Vorjahre vorzulegen;
  • für die pauschale Ermittlung der in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments: Nachweis über die Anzahl der vom Verkehrsunternehmen oder mittelbar über einen Vertriebsdienstleister verkauften Fahrkarten im Abonnement jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 (vergleiche Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025); Abonnements in diesem Sinne sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat einschließlich der in Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 aufgeführten Sonderregelungen;
  • soweit nach Nr. 4.3.5 der Richtlinien Bayern 2025 ein Nachweis über die tatsächlich ersparten Vertriebsaufwendungen geführt wird, sind die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen nach Nr. 5.4 Satz 4 der Richtlinien Bayern 2025 von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen;
  • gesonderte Aufstellung, aus der sich die Berechnung der Soll- und Ist-Netto-Einnahmen 2025 ohne Einnahmen aus nicht zu berücksichtigenden Kartenarten für die Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach §§ 228 ff. SGB IX auf Basis von Nr. 4.3.2 der Richtlinien Bayern 2025 ergibt;
  • Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften nach Maßgabe der Nrn. 4.3.1 und 4.3.3 der Richtlinien Bayern 2025 sowie eine Aufstellung, aus der die Berechnung der entsprechenden Minderungen vollständig nachvollziehbar ist;
  • für den Fall, dass durch die Fahrgeldzuscheidung kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss (vergleiche Nr. 2.2 Satz 7), eine Bestätigung zur Abführung des den Soll-Einnahmewert des Kalenderjahres 2025 gemäß den Richtlinien Bayern 2025 übersteigenden Betrags;
  • Nachweis der nicht vorhandenen Überkompensation gemäß Nr. 4.3.4 einschließlich Bestätigung der Einhaltung der im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Anforderungen sowie der korrekten Ermittlung und sachlichen Richtigkeit der Daten; dies kann durch nachweisbare Daten und Darlegung vom Verkehrsunternehmen selbst oder durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater erfolgen.

5.6

Das Verkehrsunternehmen bestätigt die Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.

5.7

Werden die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden.

5.8

Die Darlegungs- und Nachweisführung erfolgt bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren können in der Umsetzungsvereinbarung ergänzende Regelungen zur Darlegungs- und Nachweisführung getroffen werden. Im Einzelfall können bei Bedarf Abweichungen oder Konkretisierungen zu den im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Nachweispflichten geregelt werden.

5.9

5.9 Die Stadt Weilheim i.OB kann vom Verkehrsunternehmen die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den Richtlinien Bayern 2025 oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist.

5.10

5.10 Die Stadt Weilheim i.OB kann die von dem Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.

5.11

5.11 Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie ggf. personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben treffen, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und der Stadt Weilheim i.OB getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6. Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen

6.1

Soweit im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder der Umsetzvereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird, gewährt die zuständige Behörde dem Verkehrsunternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2 und Nr. 6.3.

6.2

Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Monate Januar 2025 bis August 2025 auf Antrag eine erste Abschlagszahlung in Höhe von zwei Dritteln der für das Kalenderjahr 2024 vorläufig gewährten Ausgleichsleistungen. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Tranchen. Der Antrag auf die erste Abschlagszahlung ist bis zum 19. Februar 2025 über das DTBY-Portal zu stellen.

Eine zweite Abschlagszahlung für die Monate September bis Dezember 2025 wird auf Antrag entsprechend des voraussichtlichen Bedarfs im Kalenderjahr 2025 gewährt. Die Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung erfolgt entsprechend Nr. 6.4.1 Satz 5 der Richtlinien Bayern 2025 in monatlichen Tranchen. Der Antrag ist bis zum 15. August 2025 über das DTBY-Portal im Rahmen des Ausgleichsantrages (siehe Nr. 5.3) zu stellen. Die Vorgaben zur konkreten Ermittlung des voraussichtlichen Bedarfs und die konkrete Abwicklung der zweiten Abschlagszahlung richten sich nach den entsprechenden, durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festzulegenden, Vorgaben im DTBY-Portal.

Soweit Verkehrsunternehmen für das Kalenderjahr 2024 keine Ausgleichsleistungen für die Tarifanerkennungspflicht des Deutschlandtickets erhalten haben oder aufgrund von Änderungen der Einnahmeaufteilung des Deutschlandtickets wesentliche Änderungen bei der Höhe der Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2025 zu erwarten sind, stimmen sich Verkehrsunternehmen und die Stadt Weilheim i.OB über ein sachgerechtes Vorgehen zur Gewährung von Abschlagszahlungen für das Kalenderjahr 2025 ab.

Abweichungen zwischen der auf Basis der Prognosen nach Nr. 5.3 ermittelten vorläufigen anteiligen Ausgleichsleistung und den bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen werden in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen ausgezahlt oder zurückgefordert.

Die auf Basis der Prognosen nach Nr. 5.3 ermittelte vorläufige Ausgleichsleistung für das gesamte Kalenderjahr 2025 wird in Form von Nachzahlungen oder Rückzahlungen gegenüber den bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen ausgezahlt oder zurückgefordert; etwaige bereits erfolgte Rückzahlungen werden entsprechend berücksichtigt. Soweit noch keine Abschlagszahlungen erfolgt sind, erfolgt eine Auszahlung der vorläufigen Ausgleichsleistung in voller Höhe.

6.3

Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nr 6.2 gewährt der Aufgabenträger, die Stadt Weilheim i.OB, Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt: Jeweils zum 15. des auf die Gültigkeit des jeweils ausgegebenen Tickets folgenden Monats können Abschlagszahlungen über das DTBY-Portal beantragt werden. Hierzu ist dort die Anzahl der jeweils ausgegebenen, gültigen Ermäßigungstickets zu melden. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt je gemeldeten verkauften Ermäßigungsticket 20 Euro. Das Verkehrsunternehmen kann sich zu der Antragsstellung auch eines Dienstleisters bedienen. Der Betreiber des DTBY-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.4

Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach den Nrn. 6.1 bis 6.3. Gemäß Nr. 4.4 der Richtlinien Bayern 2025 sind erhaltene Abschlagszahlungen auf die Ausgleichleistungen anzurechnen. Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen und zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.

7. Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1

Die Stadt Weilheim i.OB ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, sind die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Rahmen des Berichts nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.

7.2

Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8. Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1

Diese allgemeine Vorschrift tritt gemäß Artikel 41 Absatz 4 Satz 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in Verbindung mit dem Beschluss des Stadtrates der Stadt Weilheim i.OB vom 25.01.2024 am 01.01.2025 in Kraft.

8.2

Diese allgemeine Vorschrift tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2025 wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Verkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung). Die allgemeine Vorschrift kann durch Änderungs-Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Die allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets kann insbesondere dann außer Kraft gesetzt werden, wenn keine ausreichende Finanzierung des Deutschlandtickets mehr sichergestellt ist, um die auf Basis der Allgemeinverfügung bestehenden Ausgleichsansprüche vollumfänglich zu befriedigen.

Anlagen

Anlage 1

Besondere Bestimmungen zum bayerischen ermäßigten Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket)

Anlage 2

Festlegungen zur Umsetzung der Stufe 2 der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket in Bayern (2025)

Anlage 3

Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 im Freistaat Bayern (Richtlinien Deutschlandticket ÖPNV Bayern 2025)

Anmerkung zu den Anlagen

Ergänzungen, Fortschreibungen und Änderungen an den Anlagen werden als Änderung dieser Allgemeinverfügung nach Artikel 41 Absatz 4 BayVwVfG öffentlich bekannt gegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

[Sofern kein Fall des § 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 12.12.2024

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.