Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 09.07.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Trifthof II“ für seinen Geltungsbereich in der Gemarkung Weilheim zu ändern. Der Geltungsbereich ist in beigefügten Lageplan dargestellt. Mit dieser 7. vereinfachten Änderung wird die bislang als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzte östliche Teilfläche des Grundstückes mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 1101/3, Gemarkung Weilheim, als Bestandteil der Straße „Holzhofring“ als solche aufgegeben. Stattdessen wird auf dieser Fläche eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Gleichzeitig mit dieser 7. vereinfachten Änderung wird der Bebauungsplan „Trifthof II“ unter Einarbeitung der Festsetzungen aller früheren rechtsverbindlichen Fassung des Bebauungsplanes aktualisiert und neu bekannt gemacht.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes in der Fassung vom 28.08.2024 lag mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnten auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 03.12.2024 die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Trifthof II“ in der im Sinne der Abwägungsentscheidung redaktionell überarbeiteten Fassung der Planung vom 03.12.2024 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplan „Trifthof II“ in der Fassung der Planung vom 03.12.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich und ersetzt alle früheren Fassungen des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.