von Flusskilometer (Fkm) 0,000 bis Fkm 8,237 (Gewässer III. Ordnung) auf dem Gebiet der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB im Landkreis Weilheim-Schongau

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Daher sollen Gebiete, die bei einem Hochwasser überschwemmt werden, ermittelt und als Überschwemmungsgebiet durch Erlass einer entsprechenden Verordnung festgesetzt werden. Die Festsetzung dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Dabei sollen insbesondere

  • ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt,
  • Gefahren kenntlich gemacht,
  • freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten und
  • in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden.

Für den Tiefenbach (Gewässer III. Ordnung) im Landkreis Weilheim-Schongau wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in dem beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung, handelt. Der Abschnitt des Tiefenbach von Fkm 0,000 bis Fkm 8,237 stellt als Teil der Risikokulisse der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach Paragraf (§) 73 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar, welches gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 WHG in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 3 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) verpflichtend durch die Kreisverwaltungsbehörden mittels Rechtsverordnung festzusetzen ist. Nach Artikel 46 Absatz 2 Satz 1 BayWG ist für das Überschwemmungsgebiet als Bemessungshochwasser das HQ100 maßgeblich. Ein hundertjährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten die Verbote und Bestimmungen der Paragrafen (§§) 78, 78a, 78c WHG, Artikel 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Zudem sind die Regelungen der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets (Überschwemmungsgebietsverordnung) zu beachten.

Nach § 78 Absatz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Das vorgenannte Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient. Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot Baugebiete auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

Nach § 78 Absatz 4 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. 

Unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 5 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten bauliche Anlagen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden. 

Nach § 78 a Absatz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Folgendes untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Unter den Voraussetzungen des § 78 a Absatz 2 WHG können abweichend von den vorgenannten Verboten Maßnahmen auf Antrag ausnahmsweise von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden.

Nach § 78 c Absatz 1 Satz 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen untersagt.

Nach § 78 c Absatz 1 Satz 2 WHG können abweichend von dem vorgenannten Verbot auf Antrag Ausnahmen von der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn keine anderen weniger gefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet ist. 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes hat gemäß Artikel 73 Absatz 3 Satz 1 BayWG ein Anhörungsverfahren entsprechend Artikel 73 Absatz 2 bis 8 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu erfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1. die Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang der beabsichtigten Festsetzung ergeben, sowie der nachstehend abgedruckte Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung in der Zeit vom 03.03.2025 bis einschließlich 03.04.2025 im Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling, im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (2.OG, Zimmer Nr. 217), 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,

2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (17.04.2025) schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,

3. etwaige Stellungnahmen von Vereinigungen nach Artikel 73 Abatz. 4 Satz 5 BayVwVfG zu dem Vorhaben bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind, 

4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,

5. die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und den Verordnungsentwurf, durch Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten nicht erstattet werden,

6. das Landratsamt Weilheim-Schongau die rechtzeitig gegen die Verordnung erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Vereinigungen nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 5 BayVwVfG, sowie die Stellungnahmen der Behörden mit dem Antragsteller, den Behörden sowie denjenigen Personen,die Einwendungen erhoben haben, erörtern wird,

7. ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten darauf verzichten,

8. Datum, Uhrzeit und Ort des Erörterungstermins zu gegebener Zeit (mindestens eine Woche vorher) bekannt gemacht werden,

9. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

10. verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung über die Einwendungen unberücksichtigt bleiben können,

11. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Hinweis: 

Diese Bekanntmachung, der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung und die zugrunde liegenden Unterlagen werden gemäß Artikel 27 a Absatz 1, 27 b BayVwVfG im Auslegungszeitraum auch im Internet unter https://www.weilheim-schongau.de/aktuelles/bekanntmachungen/ und unter https://www.wwa-wm.bayern.de/themen/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete_wwawm/index.htm veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Unter www.iug.bayern.de sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasserspiegellagen für ein HQ100 (z. B. für Bauvorhaben) sind unter Angabe der Flurnummer und Gemarkung beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu erfragen.

Schongau, den 14.02.2025
Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.
Melanie Weidhaas


Überschwemmungsgebietsverordnung

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über das Überschwemmungsgebiet am Tiefenbach auf dem Gebiet der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB von Flusskilometer 0,000 bis 8,237 vom (Datum)

Das Landratsamt Weilheim-Schongau erlässt auf Grund von § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert wurde, in Verbindung mit § 11 Nr. 4 Delegationsverordnung (DeIV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 63 und Artikel 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), das zuletzt durch § 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert wurde, folgende oben bezeichnete Verordnung:

Verordnung

§ 1 Allgemeines, Zweck

(1) In der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB wird das in § 2 näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Das Überschwemmungsgebiet betrifft die in § 2 dargestellten Flächen, die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Für dieses Gebiet werden die folgenden Regelungen erlassen.

(2) Die Festsetzung dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets am Tiefenbach ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2 Umfang des Überschwemmungsgebiets / Kennzeichnung der Hochwasserlinie

(1) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den im Anhang veröffentlichten Übersichts- und Detailkarten eingetragen. Maßgeblich für die genaue Grenzziehung sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 25 000. Die Karten können vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an im Landratsamt Weilheim-Schongau, Münzstraße 33,86956 Schongau und in den Rathäusern der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlichi m Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellten Gebäuden, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in der Detailkarte ebenfalls farblich hervorgehoben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebiets nicht. 

(3) Auskunft über die Höhe der HW100-Linie (Wasserstand bei 100-jährlichem Hochwasser) erteilt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim. An öffentlichen Gebäuden und an öffentlichen Anlagen soll die HW100-Linie als Anhaltspunkt für die Hochwassergefahr für jede Person gut sichtbar gekennzeichnet werden. 

§ 3 Bauleitplanung, Errichten und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Absatz 1 bis 3 WHG. 

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Absatz 4, 5 und 7 WHG.

§ 4 Sonstige Vorhaben

Für sonstige Vorhaben nach § 78a Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Absatz 2 WHG.

§ 5 Heizölverbraucheranlagen 

(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Absatz 1 WHG. 

(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Absatz 1. 

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Absatz 3. 

§ 6 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. 

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Absatz 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2und 8.3 Anlage 7 AwSV.

(3) Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Absatz 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum [ca. sechs Monate nach Erlass] erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.

§ 7 Antragstellung

Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 GVBl S. 727) bleiben unberührt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau in Kraft.

Schongau, den (Datum)
Landratsamt Weilheim-Schongau

Andrea Jochner-Weiß
Landrätin

Anlagen

  • Übersichtskarte M 1 : 25 000 (Anlage 1)
  • Gesamtübersichtslageplan Ü1 M 1 : 25.000 (Anlage 2, nicht abgedruckt)
  • Detailkarten K1 – K4 M 1 : 2.500 (Anlage 3, nicht abgedruckt)

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.