Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.02.2023 eine 33. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich „Sonderbaufläche Solar Photovoltaik-Freiflächenanlage Altvaterstraße“ beschlossen. Auf einem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück im direkten Bereich einer Hofstelle soll eine Photovoltaik-Freiflächenanlage installiert werden.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 08.10.2024 samt Begründung in seiner Sitzung am 23.01.2025 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 25.02.2025, Az. 6100.02; Sg. 40 Nr. 299, ohne Einschränkung genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Sonderbaufläche Solar Photovoltaik-Freiflächenanlage Altvaterstraße“ verbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Begründung dazu können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 oder -4200 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Paragraf (§) 215 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind 

  • Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange,
  • Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie
  • Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -,
  • Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges,

unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.