I.
Aufgrund des Artikels 63 und folgende (ff.) der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. Seite 796, Bayerische Rechtssammlung - BayRS 2020-1-1-I)) , die zuletzt durch Paragraf (§) 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. Seite 74) geändert worden ist, hat der Stadtrat am 30.01.2025 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen, die hiermit gemäß Artikel 65 Absatz 3 GO in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.
§ 1
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
- im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 62.099.600 Euro und
- im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 12.323.600 Euro ab.
(2) Der Wirtschaftsplan für das Städtische Bürgerheim Weilheim i.OB (Städtisches Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird
- im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 11.134.000 Euro und
- im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 2.093.000 Euro festgesetzt.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 797.300 Euro festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen nach dem Vermögensplan des Städtischen Bürgerheimes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
§ 3
(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt der Stadt werden in einer Höhe von insgesamt 11.267.500 Euro festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städtischen Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Steuersatz (Hebesatz) für die Gewerbesteuer wird auf 400 von Hundert (v. H.) festgesetzt.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 7.500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städtischen Bürgerheimes wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Weilheim i.OB, 24.03.2025
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer wurden mit Satzung vom 21.10.2024 für das Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre wie folgt festgesetzt:
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 380 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 400 v.H.
II.
Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 21.03.2025 erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung 2025 und die Anlagen hierzu liegen gemäß Artikel 65 Absatz 3 GO bis zur Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung im Rathaus (Stadtkämmerei) aus. Termine zur öffentlichen Einsichtnahme können telefonisch während der üblichen Öffnungszeiten vereinbart werden (Telefon 0881 682-2100 oder 0881 682-2102).
Weilheim i.OB, 24.03.2025
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister