Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 17.09.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB nun, für die Grundstück mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 6513/1, 6516/3 und 6517, Gemarkung Weilherim, den Bebauungsplan „Entlastungsstraße Trifthof Industrieanbinder“ so zu ändern, dass die Möglichkeit geschaffen wird, ein unterirdisches Schmutzwasserrückhaltebecken zu errichten.

Der Geltungsbereich der Änderung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 06.02.2025 mit Begründung und weiteren Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Über die im Verfahren vorgetragenen Einwendungen und Anregungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 01.04.2025 abgewogen und entschieden. Aus der Abwägungsentscheid ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen in den Planungsunterlagen. Ebenfalls in der Bauausschusssitzung vom 01.04.2025 wurde die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Entlastungsstraße Trifthof Industrieanbinder“ in der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung überarbeiteten Fassung der Planung vom 01.04.2025 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Entlastungsstraße Trifthof Industrieanbinder“ in der Fassung der Planung vom 01.04.2025 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB Rathaus, 2. Stock, Zimmer 203 (Stadtbauam) während der allgemeinen Dienststunden sowie im Internet unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.