Bekanntmachung

Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 10.04.2025 (Ö 34/2025) beabsichtigt die Stadt Weilheim i.OB, die folgenden Flächen als öffentliche Verkehrsflächen zu widmen:

Bezeichnung: Bahnhofsplatz

Flurnummern: 2754/31, 2754/33, 2754/34, 2754/39, 2754/40, 2754/41, 2754/44, 2754/49, 2809/1 und 2809/3, jeweils Gemarkung Weilheim

Anfangspunkt: Bahnhofsplatz

Endpunkt: nördliche Grundstücksgrenze Flurnummer 2754/39
Länge: cirka 0,163 Kilometer

Beschreibung

Nach Fertigstellung der öffentlichen Flächen im Bereich der Flurnummer 2754/39 (nördlich der bestehenden Ortsstraße Nr. 170 „Bahnhofplatz") können folgende Flächen (siehe Plan im Anhang: zu widmende Bereiche grün markiert) zwischenzeitlich vom öffentlichen Verkehr benutzt werden und sind deshalb nach Artikel 6 BayStrWG zu widmen:

„Bahnhofsumfeld" (grün markierter Bereich)

Da sich die Verkehrsbedeutung des grün markierten Bereichs („Bahnhofsumfeld") nördlich der bestehenden Ortsstraße Nr. 170 „Bahnhofplatz" geändert hat, ist dieses Teilstück als Erweiterung der Ortsstraße Nr. 170 mit der damit verbundenen Längenänderung ebenfalls zu widmen, insbesondere da diese Fläche durch die Öffentlichkeit genutzt wird.

Das Bahnhofsumfeld wird als „Shared Space" zur Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer lediglich durch 3 Zentimeter hohe Tiefborde in Fahr- und Wegebereich separiert. Die erforderliche Leistungsfähigkeit des neuen Busbahnhofs wird durch großzügige Wartebereiche und Aufstellflächen für die jeweiligen Buslinien und des Schienenersatzverkehrs geschaffen. Die Zuwegungen über die Bahnhofallee und Bahnhofstraße werden anders als das „Neue Weilheimer Bahnhofsband" selbst durch Asphalt im Fahrbereich und Betonwerksteinplatten im Gehwegbereich ausgebildet.

Die fünf Haupt-Bussteige des neuen Zentralen Omnibusbahnhofs werden direkt an Gleis 1 platziert. Die Bussteige sind im Sägezahn-Aufstellungsprinzip konzipiert, um eine reibungslose An- und Abfahrt der Busse zu ermöglichen.

In der Mitte der asphaltierten Flächen befinden sich zudem sieben Bereitstellungsplätze.

An der westlichen Kante des Busbahnhofs wurde eine Rampe für Fußgänger und Radfahrer angeordnet, um eine Erschließung auch von Norden her zu ermöglichen.

In Folge dessen ist die Eintragung im Bestandsverzeichnis für die gewidmete Ortsstraße Nr. 170 „Bahnhofplatz", Gemarkung Weilheim, hinsichtlich der Länge zu berichtigen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 BayStrWG ist die Absicht zur Widmung einer Straße vorher anzukündigen. Die Absicht der Stadt Weilheim LOB zur Einziehung der vorstehend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben. 

Die Verfahrensunterlagen (Beschlussbuchauszug zur Sitzung des Stadtrates vom 10.04.2025 und Lageplan) zur Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen liegen einen Monat ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim LOB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 205, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Sie können auch digital unter www.weilheim.de eingesehen werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in Paragraf (§) 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwG0 vorliegt) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 05.05.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.