Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hat für das Gewässer III. Ordnung Tiefenbach (ohne Nebengewässer) als Teil der Risikokulisse der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) auf dem Gebiet der Gemeinde Polling im Landkreis Weilheim-Schongau pflichtgemäß das Überschwemmungsgebiet für ein HQ100 ermittelt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau ist verpflichtet, das bereits vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet nach Paragraf (§) 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gemäß Artikel 46 Absatz 3 Satz 1 Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) nun mittels Rechtsverordnung festzusetzen.

Die Verfahrensunterlagen wurden im Landratsamt Weilheim-Schongau und in den Rathäusern der Gemeinde Polling sowie der Stadt Weilheim i.OB in der Zeit vom 03.03.2025 bis einschließlich 03.04.2025 zur Einsichtnahme ortsüblich ausgelegt; gleichzeitig konnten die Verfahrensunterlagen auch auf den Internetseiten des Landratsamtes Weilheim-Schongau sowie des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim eingesehen werden.

Im Zuge des hierzu gemäß Artikel 73 Absatz 3 BayWG durchgeführten förmlichen Wasserrechtsverfahren wurden fachliche Stellungnahmen eingeholt; zudem wurden auch Einwendungen und / oder Bedenken von Beteiligten vorgebracht.

Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen zu dem Vorhaben sind gemäß den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in einem Erörterungstermin zu erörtern.

Dieser Erörterungstermin findet am Montag, den 28.07.2025 um 9:30 Uhr im Rathaus der Gemeinde Polling (Sitzungssaal), Kirchplatz 11, 82398 Polling statt. Der Erörterungstermin ist nichtöffentlich; die Teilnahme ist nur unmittelbar Beteiligten gestattet. Die Vertretung dieser durch einen Bevollmächtigten ist unter Nachweis und Aushändigung einer schriftlichen Vollmacht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten und / oder seines Bevollmächtigten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sofern eine Teilnahme am Erörterungstermin nicht erfolgt, gelten die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen als aufrechterhalten und werden im weiteren Verfahren entsprechend gewürdigt. Verspätete Einwendungen können bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben; das Anhörungsverfahren ist mit dem Ende der Erörterung abgeschlossen. Durch die Teilnahme entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden.

Hinweis:

Diese Bekanntmachung des Erörterungstermins kann auch im Internet auf der Webseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau eingesehen werden.

Schongau, den 14.07.2025
Landratsamt Weilheim-Schongau

gezeichnet

Melanie Weidhaas

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.