Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 03.12.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südendstraße / Trifthofstraße / Bahnlinie München - GAP“ zu ändern. Für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 1057/21, 1057/51, 1057/53, 1057/61, 1057/66 und 1057/68, Gemarkung Weilheim, wird die Möglichkeit geschaffen, zugelassene Balkone an den Giebelfassaden mit einer Überdachung in Glas- oder Metall-Glas-Ausführung zu errichten. Der Bebauungsplan wird darüber hinaus in seinem Geltungsbereich um die Grundstücke Fl.Nrn. 1057/103, 1057/106 - /108 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flurnummer (Fl.Nr.) 1025, jeweils Gemarkung Weilheim, erweitert und durch Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (hier: Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß Paragraf (§) 4 Baunutzungsverordnung [BauNVO]) ergänzt.

Hierdurch wird der Bebauungsplan bauplanungsrechtlich zu einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne von § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Gleichzeitig mit dieser Änderung wird entsprechend dem Beschluss des Bauausschusses vom 08.10.2024 eine Neustrukturierung des bisherigen Bebauungsplanes durchgeführt. Der Bebauungsplan erhält für seinen Geltungsbereich die Bezeichnung „Trifthofsiedlung I“.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 11.04.2025 mit Begründung und weiteren Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2025 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 15.07.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Trifthofsiedlung I“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Fassung vom 11.04.2025 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Trifthofsiedlung I“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung überarbeiteten Fassung vom 15.07.2025 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen. 

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.