Mit E-Mail vom 16.12.2025 informierte das Landratsamt Weilheim-Schongau das Stadtbauamt über ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 12.12.2026. Hierin teilte das StMB mit, dass mit Wirkung ab 01.01.2026 unter anderem gemeindliche Ortsgestaltungssatzungen bei den ansonsten gemäß Artikel 57 Absatz 1 Nr. 18 Bayerische Bauordnung (BayBO) verfahrensfreien Maßnahmen zum „Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden“ wieder zu beachten sind.

Hieraus folgt, dass ab dem 01.01.2026 Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die Regelungen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung von Dachgauben enthalten, wieder Gültigkeit besitzen.

Zur Zulässigkeit von Dachgauben fasste der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB am 22.01.2026 den Grundsatzbeschluss, dass in Bebauungsplänen zur Regelung der Baugestaltung wieder Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachgauben ab einer Dachneigung von 30 Grad (°) aufgenommen werden.

In Umsetzung dieses Grundsatzbeschlusses befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 10.02.2026 in Zusammenhang mit dem seit 05.09.2025 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Trifthofsiedlung I“. Dieser Bebauungsplan setzt für Gebäude in seinem Geltungsbereich verbindlich eine Dachneigung von 28° fest, beinhaltet aufgrund der früheren Rechtslage jedoch keine Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachgauben.

Es wurde beschlossen, im Hinblick auf eine einheitliche Regelung im Stadtgebiet der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Trifthofsiedlung I“ zu ändern und künftig Dachgauben in seinem Geltungsbereich auf Grund der verbindlich festgesetzten Dachneigung von 28° aus baugestalterischen Gründen nicht zuzulassen.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes in der Fassung vom 18.02.2026 liegt mit zugehöriger Begründung in der Zeit vom 06.03.2026 mit 07.04.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Planungsunterlagen können während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, online auf deren Webseite oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Für die nach Paragraf (§) 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 07.04.2026 gegeben.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.