Gemeinde: Stadt Weilheim i.OB

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1. Im Abstimmungsraum:

2.1.1. Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2. Die Gemeinde ist in keine Sonderstimmbezirke eingeteilt.

2.1.3. Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  • bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5. Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen / Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6. Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7. Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8. nicht besetzt

2.2. Durch Briefwahl:

2.2.1. Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  1. Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  2. einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  3. einen hellroten Wahlbriefumschlag (mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist) für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag,
  4. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2. Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in

  • Briefwahl-Stimmbezirk 0021, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0022, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0023, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0024, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0025, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0026, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0027, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0028, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0029, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0030, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0031, Grundschule Weilheim i.OB am Hardt, Turnhalle; Weilheim i.OB, Hardtkapellenstraße 6 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0032, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0033, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0034, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0035, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0036, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0037, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0038, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0039, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0040, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0041, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)
  • Briefwahl-Stimmbezirk 0042, Stadthalle Saal; Weilheim i.OB, Wessobrunner Straße 8 (barrierefrei)

zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Die Stimmzettelmuster finden Sie im Anhang als PDF-Dateien zum Herunterladen. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1. nicht besetzt

4.2. Stichwahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den Stimmzetteln (siehe Anhang) ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.3. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Artikel 3 Absatz 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch StGB).

6. Das vorläufige Ergebnis für die Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters wird unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss auf der Homepage der Stadt Weilheim i.OB (www.weilheim.de) gegenüber der Öffentlichkeit verkündet.

Stadt Weilheim i.OB, 12. März 2026

Hink, Wahlleiterin der Stadt Weilheim i.OB

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.