Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Paragraf (§) 6 a Absatz 6 Straßenverkehrsgesetz (STVG) i) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GBVBl. S. 158) geändert worden ist, folgende Verordnung über die Parkgebühren auf gekennzeichneten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Weilheim i.OB:

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
§ 3 Gebietsumfang
§ 4 Parkgebühren
§ 5 Parkdauer, Parkzeiten
§ 6 Gültigkeit eines Parkscheins
§ 7 Bevorrechtigungen; Ermäßigungen und Befreiungen
§ 8 Besondere Verkehrsverhältnisse
§ 9 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Parkgebühren auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen der Stadt Weilheim i.OB, die in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Straßenverkehrsbehörde fallen, und für die zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten aufgestellt wurden. Auf diesen Flächen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeit und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelösten Parkscheinen oder mittels Benutzung anderer an diesen Parkscheinautomaten zugelassenen Betreiberapplikationen (Apps), sofern ein entsprechendes System zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit für den jeweiligen Stellplatz zusätzlich eingerichtet und funktionsfähig ist, gestattet.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit dem Parken eines Fahrzeugs in der gebührenpflichtigen Zeit gemäß § 5 auf den in § 1 bezeichneten Flächen.

§ 3 Gebietsumfang

(1) Zur Regelung des ruhenden Verkehrs werden in der Stadt Weilheim i.OB Parkzonen gebildet. 

(2) Parkzone 1 (Altstadt innerhalb der Stadtmauer) umfasst folgende Straßen, Wege und Plätze:

  • Admiral-Hipper-Straße,
  • Hofstraße,
  • Pöltnerstraße,
  • Am Riß,
  • Ledererstraße,
  • Herzog-Albrecht-Platz,
  • Herzog-Christoph-Straße,
  • Kreuzgasse,
  • Cavaliergasse,
  • Kistlergasse,
  • Kipfingergasse,
  • Marienplatz,
  • Schmiedstraße,
  • Kirchplatz,
  • Reinhard-Schmid-Platz,
  • Eisenkramergasse,
  • Vötterlgasse,
  • Buxbaumgasse,
  • Apothekergasse

(3) Parkzone 2 (Innenstadt außerhalb der Stadtmauer) umfasst alle nicht in Absatz 2 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze mit Ausnahme Parkzone 3 und 4

(4) Parkzone 3 Krumpperplatz (Friedhof)

(5) Parkzone 4 bildet der Wohnmobilstellplatz an der Ammerschule

§ 4 Parkgebühren

Es werden folgende Gebühren für die in § 3 aufgeführten Parkzonen erhoben:

(1) In Parkzone 1: 1,25 Euro je angefangener halbe Stunde (entspricht 0,50 Euro / 12 Minuten)

(2) In Parkzone 2: 0,50 Euro je angefangener halben Stunde (entspricht 0,20 Euro / 12 Minuten)

(3) In Parkzone 3: 0,50 Euro je angefangener halben Stunde (entspricht 0,20 Euro / 12 Minuten), die ersten 30 Minuten sind kostenfrei

(4) In Parkzone 4: 20,00 Euro pro Tag (pauschal, inclusive Ver- und Entsorgungskosten)

§ 5 Parkdauer, Parkzeiten

(1) Die jeweiligen gebührenpflichtigen Zeiten (jeweilige Betriebszeit der Parkscheinautomaten) und die geltende tageszeitabhängige Höchstparkdauer sind durch verkehrsrechtliche Anordnung festgelegt und der Beschilderung oder den Anzeigen an den Parkscheinautornaten zu entnehmen.

(2) Die gebührenpflichtigen Parkzeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr.

(3) Die Höchstparkdauer beträgt:

  • in Parkzone 1: 1 Stunde
  • in Parkzone 2: 2 Stunden
  • in Parkzone 3: 2 Stunden
  • in Parkzone 4: 24 Stunden

§ 6 Gültigkeit eines Parkscheins

Mit dem Lösen des Parkscheins wird das Recht erworben, im Geltungsbereich des entsprechenden Parkscheinautomaten zu parken. Befindet sich der Automat innerhalb eines Parkzonengebiets, gilt der erworbene Parkschein im Rahmen der entrichteten Gebühr sowie unter Berücksichtigung der vor Ort ausgewiesenen Parkregelung innerhalb dieses Parkzonengebiets.

§ 7 Bevorrechtigungen; Ermäßigungen und Befreiungen 

(1) Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetzes - EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Absatz 2 und 3 EmoG bleibt unberührt. Die Kostenbefreiung gilt nur für öffentliche Parkflächen, auf denen eine Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Straßenverkehrsordnung angeordnet wurde. Die jeweils angeordnete Höchstparkdauer gemäß § 5 Absatz 3 ist zu beachten und wird durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt.

(2) Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG), die mittels Carsharing-Plakette versehen und zugelassen sind, sind bei Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses des Stadtrats auf den ihnen von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zugeordneten stationsbasierten Stellflächen bei ihrem Parkvorgang auf den gemäß § 1 genannten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von der Entrichtung der Parkgebühren (Sondernutzungsgebühren) sowie von Parkdauer und Parkzeiten gemäß § 4 befreit.

§ 8 Besondere Verkehrsverhältnisse

Die Straßenverkehrsbehörde kann bei Vorliegen besonderer Verkehrsverhältnisse mittels Änderung der Verkehrsrechtlichen Anordnung die Parkdauer und die Parkzeit in eigener Zuständigkeit ändern.

§ 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Weilheim i.OB, 22.01.2026

Markus Loth
Erster Bürgermeister

ausgefertigt am:

Weilheim i.OB, 26.02.2026

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Im Anhang finden Sie die Anlage zur Gebührenordnung (Übersichtsplan der Parkzonen) als PDF-Datei.

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.