Bekanntmachung
In seiner Sitzung am 02.06.2022 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet "Lindenstraße II, Ecker Römerstraße / Steinlestraße. Der Geltungsbereich der Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach Paragraf (§) 13a Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren - ohne Umweltbericht - durchgeführt.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 23.10.2025 mit Begründung und weiteren Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.
Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Stadtrat zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich geringfügige redaktionelle Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.
Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 19.03.2026 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Lindenstraße II“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Fassung samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Lindenstraße II“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom 25.03.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
