Bekanntmachung

Bedingt durch Änderungen in der Gesetzeslage und auf Grund einer Vielzahl von Anfragen aus der Bevölkerung stellt die Stadt Weilheim i.OB einen einfachen Bebauungsplan für das gesamte Stadtgebiet der Stadt Weilheim i.OB mit verbindlichen Regelungen zur Steuerung einer Bebauung und Nutzung von Grundstücken auf.

Mit diesem einfachen Bebauungsplan werden insbesondere Regelungen für folgende Sachverhalte aufgestellt:

  • bauleitplanerischer Umgang mit kleinen Wohngebäuden / Tiny-Häusern
  • Gestaltung von Dächern
  • Nutzung von Sonnenenergie
  • Freiflächengestaltung, Bepflanzungen und Einfriedungen

Ergänzend werden allgemein gültige Hinweise zu den Themen „Hochwasserschutz“, „Starkregen“, „Niederschlagswasserbeseitigung“, „Denkmalschutz“, „Arten- und Insektenschutz“ und „Nachhaltiges Bauen“ formuliert.

Weiter wird für die Stadt Weilheim i.OB durch Formulierung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen im Sinne von Artikel 79 Bayerische Bauordnung (BayBO) eine Möglichkeit zur Ahndung von Verstößen gegen diese für das Stadtgebiet allgemein verbindlichen Regelungen geschaffen.

Mit Beschluss des Stadtrates in der öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 wurden die Aufstellung dieses Bebauungsplanes und die Einleitung des für den Bebauungsplan gebotenen förmlichen Verfahrens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) beschlossen.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 BauGB in vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Anpassungen gegenüber der zuletzt ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den einfachen Bebauungsplan „Stadtgebiet Weilheim i.OB“ in der Fassung vom 02.03.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Mit dieser Bekanntmachung wird der einfache Bebauungsplan „Stadtgebiet Weilheim i.OB“ in der Fassung vom 02.03.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www. weilheim.de  oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB: 

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.