Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der Artikel 20 a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 23, 32, 33, 34 Absatz 2 und 4, 35 Absatz 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Seite 796, Bayerische Rechtssammlung (BayRS) 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Paragraf (§) 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. Seite 637) , folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Hauptausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Klimaausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zehn ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2) ¹Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstabe a, b und d genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. ²Im Rechnungsprüfungsausschuss führt den Vorsitz ein durch Mehrheitsbeschluss des Stadtrates aus der Mitte der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmtes Mitglied.
(3) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge namentlich bestellt.
(3) ¹Für jedes Mitglied eines Ausschusses bestellt der Stadtrat namentlich bis zu zwei ständige Stellvertreter, die bei Verhinderung des Mitgliedes in der festgesetzten Reihenfolge eintreten.
(4) ¹Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. ²Im übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).
(5) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(6) Für besondere Aufgaben können Kommissionen („Unterausschüsse“) gebildet werden, wobei sich der Stadtrat die Zahl der Mitglieder vorbehält.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder; Entschädigung
(1) ¹Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. ²Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) ¹Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit folgende Entschädigung:
- monatliche Pauschale 175,00 Euro
monatliche Technikpauschale 25,00 Euro
monatliche Pauschale Fraktionsvorsitzende (zusätzlich) 70,00 Euro - Für die notwendige Teilnahme
an Stadtrats- und Ausschusssitzungen 60,00 Euro
an Sitzungen der Fraktionen, Gruppen sowie Ausschussgemeinschaften zur Vorbereitung einer einberufenenen Ausschuss- oder Stadtratssitzung 30,00 Euro
an Sitzungen sonstiger vom Stadtrat gebildeter Gremien 60,00 Euro - Sachaufwandzuschuss an die Fraktionen:
1. Grundbetrag jährlich 250,00 Euro
2. Jahresbetrag je Mitglied 50,00 Euro - Sachaufwandszuschuss an Stadtratsmitglieder ohne Fraktionsstatus 50,00 Euro
²Die Entschädigung wird vierteljährlich nachträglich ausbezahlt.
(3) ¹Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben für Sitzungen, zu denen Teilnahmepflicht besteht, außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. ²Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beriuflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder
- Angehörige im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrengesetz (BayVwVfG) mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 20,00 Euro für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.
5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
(1) Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
(2) Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister, sofern auch dieser verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister vertreten. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten und der weiteren Bürgermeister erfolgt die Vertretung durch das jeweils älteste nicht verhinderte Stadtratsmitglied.
§ 6 In-Kraft-Treten
¹Diese Satzung tritt am 08.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 08.05.2020 außer Kraft.
Weilheim i.OB, 08.05.2026
Stadt Weilheim i.OB
Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister
