Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 10.03.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den einfachen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leprosenweg / Paradeisstraße“ im Rahmen einer Änderung in seinem Geltungsbereich um die Grundstücke bzw. Teilflächen (-TF) der Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 2929/7, 3017/1-TF und 3017/5, Gemarkung Weilheim, zu erweitern. Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie die konkrete Erweiterungsfläche (gelbe Fläche) sind in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Mit der Erweiterung werden auf den zusätzlich erfassten Grundstücken Möglichkeiten für eine gewerbliche Nutzung geschaffen. Im Übrigen verbleibt es bei Regelungsinhalt des bisherigen Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan wurde gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 23.06.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 233.06.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB den einfachen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leprosenweg / Paradeisstraße“ in der Fassung vom 17.03.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Mit dieser Bekanntmachung wird der einfache Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leprosenweg / Paradeisstraße“ in der Fassung vom 17.03.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.