Beschlossen im Stadtrat in der öffentlichen Sitzung am 09.07.2026
Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Artikel 89 Absatz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) 1998, Seite 796), die zuletzt durch Paragraf (§) 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 20024 (GVBl. Seite 573) geändert worden ist, erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Stammkapital
(1) Die Stadtwerke der Stadt Weilheim i.OB sind ein selbständiges Unternehmen der Stadt Weilheim i.OB in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen „Stadtwerke Weilheim i.OB" mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB". Die Kurzbezeichnung lautet Stadtwerke Weilheim i.OB KU. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Weilheim i.OB.
(4) Das Stammkapital beträgt 2.400.000,00 €.
(5) Nach Artikel 89 Absatz 4 GO haftet die Stadt Weilheim i.OB für Verbindlichkeiten des Kommunalunternehmens unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus dessen Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).
§ 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens
(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist die
a) Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser,
b) Beseitigung des Abwassers im Stadtgebiet,
c) Bau und Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs und Durchführung von öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) im Stadtgebiet,
d) Vermögensverwaltung von Immobilien, Mobilien und ähnliches,
e) städtische Reinigungs-, Räum-, Streu- und Beleuchtungspflicht,
f) Verkehrssicherung, der Unterhalt sowie die Pflege der städtischen Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze,
g) Übernahme sonstiger, üblicher Bauhofleistungen.
Sonstige, übliche Bauhofleistungen werden durch das Kommunalunternehmen im Rahmen der personellen und technischen Kapazitäten für die Stadt Weilheim i.OB erbracht. Das Kommunalunternehmen fungiert insoweit als Erfüllungsgehilfe.
h) Energieerzeugung und -versorgung sowie Wärmeerzeugung und -versorgung im Stadtgebiet Weilheim i.OB
Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen.
Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.
(2) Eine Konkretisierung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe e bis g erfolgt im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Das Kommunalunternehmen kann im Rahmen der Gesetze die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.
(4) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, anstelle der Stadt Weilheim i.OB
- Satzungen über die Benutzung der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und der Einrichtungen des ruhenden Verkehrs
- Satzungen über die Abgaben für die Benutzung der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Einrichtungen des ruhenden Verkehrs
- im Rahmen der Gesetze Verordnungen (für das übertragene Aufgabengebiet nach Absatz 1) mit Ausnahme Art. 51 Absätze 4 und 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
zu erlassen.
Verwaltungsverfügungen sowie Zwangsmaßnahmen gemäß Artikel 27 GO für die übertragenen Aufgabenbereiche nach § 2 Absatz 1 der Satzung werden durch die Stadt Weilheim i.OB übertragen.
(5) Das Kommunalunternehmen erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.
§ 3 Organe
Organe des Kommunalunternehmens sind:
- der Vorstand (§ 4)
- der Verwaltungsrat (Paragrafen (§§) 5 - 7).
§ 4 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es das Kommunalunternehmen allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird das Kommunalunternehmen durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Verwaltungsrat kann jedes Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreien und ihm auch im Falle der Bestellung von zwei Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(5) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Weilheim i.OB haben können, ist diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.
(7) Der Vorstand ist auch zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 9 m.D. und Beschäftigte bis Entgeltgruppe 9 TVöD.
§ 5 Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und 8 übrigen Mitgliedern. Für die übrigen Mitglieder können Vertreter bestellt werden.
(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Erste Bürgermeister der Stadt Weilheim i.OB.
Stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender ist im Verhinderungsfall einer seiner Vertreter im Amt.
(3) Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter werden vom Stadtrat aus seiner Mitte nach dem Parteienproporz für die Dauer der laufenden Wahlperiode bestellt.
(4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat oder bei berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein
- Beamte und leitende oder hauptberufliche Beschäftigte des Kommunalunternehmens,
- Leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
- Beamte und Beschäftigte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Verwaltungsrat hat der Stadt auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben.
§ 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
- Erlass von Satzungen und Verordnungen im Rahmen des durch diese Unternehmenssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Absatz 4),
- Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie die Regelung seines Dienstverhältnisses und Befreiung des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB,
- Ernennung, Einstellung, Beförderung Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Absatz 7),
- Erteilung und Widerruf der Prokuren,
- Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
- Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- und Benutzungsbedingungen, sowie Beiträge, Gebühren und sonstige Entgelte,
- Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
- Bestellung des Abschlussprüfers,
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands,
- Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt Weilheim i.OB,
- Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 150.000,00 € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
- die Gewährung von Darlehen, die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen,
- Gewährung von Gehaltsvorschüssen an den Vorstand, die Prokuristen und an Bedienstete des Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt oder verschwägert sind,
- wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Absatz 1) übertragenen Aufgaben.
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand und dessen Abwesenheitsvertreter handlungsunfähig sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen. Die Zuständigkeit des Vorstands für die laufende Geschäftsführung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In den Fällen des Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GO unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Stadtrates.
§ 7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen.
Er kann auch elektronisch zu den Verwaltungsratssitzungen eingeladen werden. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens viermal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder beziehungsweise deren Stellvertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden,
- wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
- sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats beziehungsweisse deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
(6) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Im Übrigen werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Wenn kein Mitglied des Verwaltungsrates widerspricht und der der Abstimmung zugrunde liegende Punkt nicht § 2 Absatz 4 Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) unterliegt, kann eine Abstimmung auch ohne Sitzung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Ein eventueller Widerspruch muss unmittelbar aus der Erklärung des betreffenden Verwaltungsratsmitgliedes bei der schriftlichen oder elektronischen Abstimmung ersichtlich sein.
(9) Zur Unterstützung der Erstellung der Niederschrift kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anfertigung von Ton- oder Bild-Ton-Aufzeichnungen der Sitzung zulassen. Die Aufzeichnung ist ausschließlich zuu diesem Zweck zulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, anwesende Beschäftigte sowie hinzugezogene externe Personen sind vor Beginn der Sitzung über die beabsichtigte Aufzeichnung zuu informieren. Eine Aufzeichnung unterbleibt, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats, eine Beschäftigte beziehungsweise ein Beschäftigter oder eine hinzugezogene externe Person widerspricht. Die Aufzeichnungen dürfen nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden und sind spätestens nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jederzeit einzuhalten.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtwerke Weilheim i.OB; Kommunalunternehmen" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.
(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, die Prokuristen mit dem Zusatz „ppa".
§ 9 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung
(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung sowie Artikel 91 Absatz 1 GO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen (§ 27 KUV). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Weilheim i.OB zuzuleiten.
§ 10 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.
§ 11 Inkrafttreten
Die Unternehmenssatzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unternehmenssatzung vom 23.11.2007 in der aktuellen Fassung außer Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, den 17.07.2026
Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister
