Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.2025 beschlossen, für den Bereich der Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 37, 51/2 und 513/1, Gemarkung Deutenhausen, im Ortsteil Deutenhausen eine Außenbereichssatzung zur Regelung künftiger Bebauungen aufzustellen. Vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung sind folgende aktuellen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) erfasst: Fl.Nrn. 37, 51/2 und 513/1 Gemarkung Deutenhausen. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.
Nach Paragraf (§) 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die Außenbereichssatzung das vereinfachte Verfahren des § 13 Absatz 2 Nummern 2 und 3 BauGB angewendet.
Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 09.07.2026 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur zuletzt ausgelegten Fassung der Satzung. Ebenfalls in der Sitzung am 09.07.2026 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Außenbereichssatzung „Marnbacher Straße“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 09.07.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Außenbereichssatzung „Marnbacher Straße“ in der Fassung vom 09.07.2026 samt Begründung rechtsverbindlich.
Die Außenbereichssatzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 215 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.
Für eine Einsichtnahme im Rathaus wird gebeten, einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Satzungsunterlagen zu vereinbaren.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Außenbereichssatzung Vermögensnachteile nach Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister
