Bekanntmachung

Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 21.07.2026 beabsichtigt die Stadt Weilheim i.OB, die folgenden Flächen als öffentliche Verkehrsflächen zu widmen:

Bezeichnung: Adlhochstraße

Flurnummern: 3048 und 3047/10, jeweils Gemarkung Weilheim

Anfangspunkt: westliche Grundstücksgrenze Ortsstraße "Eichtweide" Flurnummer: 3050

Endpunkt: östliche Grundstücksgrenze Flurnummer 3048/3

Länge: 0,190 Kilometer

Straßenbaulastträger: Stadt Weilheim i.OB

Vorgeschlagene Straßenklasse: Ortsstraße im Sinne von Artikel 46 Nummer 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)

Beschreibung

Nach Fertigstellung der öffentlichen Flächen im Bereich der Flurnummer 3048, Gemarkung Weilheim, können folgende Flächen (siehe Anlage: zu widmende Bereiche rot markiert) zwischenzeitlich vom öffentlichen Verkehr benutzt werden und sind deshalb nach Artikel 6 BayStrWG zu widmen:

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 BayStrWG ist die Absicht zur Widmung einer Straße vorher anzukündigen. Die Absicht der Stadt Weilheim i.OB zur Widmung der vorstehend angeführten öffentlichen Verkehrsflächen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekannt gegeben.

Die Verfahrensunterlagen (Beschlussbuchauszug zur Sitzung des Bauausschusses vom 21.07.2026 und Lageplan) zur Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen liegen einen Monat ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 205, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Sie können auch digital unter www.weilheim.de eingesehen werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in Paragraf (§) 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

(Sofern kein Fall des § 188 VwG0 vorliegt) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 05.08.2026

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.