Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25. Juli 2025 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Seite 246, Bayerische Rechtssammlung (BayRS) 8050-20-A) folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Öffnung die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und in Nächten an Werktagen. Sie gilt für Verkaufsstellen nach Artikel 1 BayLadSchIG.

§ 2 Verkaufsoffene Sonntage

(1) In der Stadt Weilheim i.OB dürfen die Verkaufsstellen abweichend von der Vorschrift des Artikel 3 Absatz 1 BayLadSchlG in jedem Jahr an folgenden Sonntagen zu den in Paragraf (§) 1 Absatz 2 aufgeführten Zeiten geöffnet sein:

  1. Palmmarkt: am Sonntag vor Palmsonntag
  2. Gallimarkt: am zweiten Sonntag im Oktober
  3. Andreasmarkt: am letzten Sonntag im November (fällt dieser auf den Volkstrauertag oder Totensonntag, findet die Öffnung am zweiten Sonntag im November statt)

Die Verkaufsstellen dürfen an den in § 1 genannten Sonntagen für die Dauer von maximal fünf zusammenhängenden Stunden in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet
sein.

(2) Die Öfnungszeiten sind so festzulegen, dass sie den Hauptgottesdienst nicht stören.

§ 3 Verkaufsoffene Nächte

(1) Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Stadtgebiet Weilheim i.OB an den nachfolgenden Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

  1. am ersten Freitag nach den Sommerferien (Strassen!Zauber!Festival!)
  2. am ersten Freitag im November (Innenstadtfreitag: Candle Light Shopping)
  3. am ersten Freitag im Dezember (Innenstadtfreitag)

(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Artikel 7 Absatz 3 BayLadSchIG bleibt hiervon unberührt. 

§ 4 Räumlicher Geltungsbereich

Die Freigabe gilt für alle Verkaufsstellen, die im Gebiet der Altstadt innerhalb der Stadtmauer Rathausplatz und Obere Stadt bis Römerstraße liegen (siehe Lageplan).

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Weilheim i.OB vom 20.06.2024 (Amtsblatt 14/2024 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 30.07.2026

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.