Bekanntmachung
Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nach Vorberatung durch den zuständigen Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 22.01.2026 beschlossen, den Bebauungsplan „Färbergasse II“ für seinen gesamten Geltungsbereich im Hinblick auf die zulässigen Nutzungsarten zu ändern.
Das Gebiet wird als „Mischgebiet“ gemäß Paragraf (§) 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Anlagen für sportliche Zwecke (§ 6 Absatz 2 Nr. 5 BauNVO), Gartenbaubetriebe (§ 6 Absatz 2 Nr. 6 BauNVO), Tankstellen (§ 6 Absatz 2 Nr. 7 BauNVO) und Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind (§ 6 Absatz 2 Nr. 8 BauNVO), sind nicht zulässig. Ebenfalls nicht zugelassen sind Versammlungsstätten und Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke jeglicher Art als eigenständige Nutzung sowie Räume für Versammlungszwecke in anderen Nutzungseinheiten. Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zur Sicherung der Planungshoheit hat der Stadtrat am 22.01.2026 eine Veränderungssperre für das Plangebiet erlassen, die mit Amtsblatt vom 23.01.2026 veröffentlicht wurde.
Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 01.10.2026 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich daraus keine Änderungen der zuletzt ausgelegten Fassung der Satzung. Ebenfalls in der Sitzung am 01.10.2026 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die 15. Änderung des Bebauungsplanes „Färbergasse II“ in der zuletzt ausgelegten Fassung vom 19.03.2026 samt Begründung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. Änderung des Bebauungsplans „Färbergasse II“ in der Fassung der Planung vom 19.03.2026 samt Begründung rechtsverbindlich. Gleichzeitig tritt die oben genannte Veränderungssperre für den Planbereich außer Kraft.
Die Bauleitplanung kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de im Bereich „Bauleitplanung“ oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
In den Satzungsunterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Bauleitplanung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Tillman Wahlefeld
1. Bürgermeister
