Bekanntmachung
Auf Grund eines Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 01.10.2026, nach vorangegangener Beratung im Bauausschuss, im Bereich des Gewerbegebiets Trifthof den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Trifthof“ aus dem Jahr 2017 neu aufzustellen.
Nach den Grundsätzen der Planerhaltung verbleibt es bei der bisherigen Aufgabe und dem Ziel dieser Bauleitplanung, den Fortbestand des vorhandenen Gewerbegebiets in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bauleitplanerisch zu sichern.
Es verbleibt bei der bisherigen Gliederung des Planungsgebiets in die Bereiche GE 1 und GE 2.
Vom Geltungsbereich werden entsprechend der bisherigen Planung folgende Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteilflächen (-TF) erfasst:
Flurnummern (Fl.Nrn.)
- 1011/0,
- 1011/1,
- 1011/2,
- 1011/3,
- 1101/4,
- 1011/5,
- 1011/7,
- 1011/8,
- 1012/1,
- 1012/2,
- 1012/3,
- 1012/4,
- 1012/6,
- 1012/7,
- 1012/8,
- 1012/9,
- 1012/10,
- 1012/14,
- 1012/15,
- 1012/16,
- 1013/1,
- 1024/0-TF,
- 1024/4,
- 1059/1,
- 1059/2,
- 1096,
- 1096/2,
- 1096/6,
- 1099,
- 1099/2,
- 1099/3,
- 1100,
- 1101/2,
- 1101/4,
- 1101/5,
- 1101/9,
- 1101/10,
- 1101/11,
- 1101/12,
- 1101/13,
- 1101/14,
- 1101/15,
- 1101/17,
- 1101/18,
- 1101/19,
- 1101/20,
- 1101/22,
- 1101/23,
- 1101/24,
- 1101/27,
- 1101/29,
- 1101/30,
- 1101/31,
- 1101/32,
- 1101/33,
- 1101/34,
- 1101/35,
- 1101/36,
- 1101/37,
- 1101/38,
- 1101/39,
- 1101/40,
- 1101/41,
- 1101/43,
- 1101/44,
- 1101/47,
- 1101/48,
- 1101/49,
- 1101/51,
- 1102,
- 1102/1,
- 1103/1,
- 1103/2,
- 1105/1,
- 1105/17,
- 1105/19,
- 1109/0,
- 1109/3,
- 1109/4,
- 6489-TF,
- 6492/2,
- 6492/3,
- 6492/4,
- 6492/5,
- 6492/6 und
- 6492/7,
jeweils Gemarkung Weilheim, (Planungsbereich GE 1) sowie Fl.Nrn.
- 6492/8-TF,
- 6495,
- 6495/1,
- 6495/2,
- 6495/3 und
- 6495/4,
jeweils Gemarkung Weilheim, (Planungsbereich GE 2).
Der gegliederte Geltungsbereich ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.
Im Planungsbereich GE 1 sollen zunächst allgemein im Gewerbegebiet nach Paragraf (§) 8 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassene Nutzungen ermöglicht werden. Darüber hinaus sollen ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Als Anlagen für soziale Zwecke werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 3 BauNVO sollen zugelassen werden, soweit sie nicht der Erotikbranche dienen. Einschränkend hierzu soll diese Ausnahmeregelung weiter nur für Spielhallen unterhalb der Schwellengrenze für kerngebietstypische Vergnügungsstätten gelten.
Im Planungsbereich GE 2 sollen zusätzlich zu den allgemein und ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen Anlagen für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ohne Einschränkung ausnahmsweise zugelassen werden.
Es verbleibt für den Bebauungsplan bei der bisherigen Bezeichnung „Gewerbegebiet Trifthof“.
Die bisherigen Fassungen des Bebauungsplanes (Urplanung in der Fassung vom 29.06.2017 und 1. Änderung der Planung in der Fassung vom 20.11.2023) werden durch die Neufassung des Bebauungsplanes ersetzt.
Hiermit erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung des Beschlusses zur Neuaufstellung des Bebauungsplans.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 26.10.2026 bis 30.11.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) neu bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.
Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.11.2026 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Stadt Weilheim i.OB
Tillman Wahlefeld
1. Bürgermeister
