Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 13.01.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ zu ändern. Mit der Änderung werden die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung überarbeitet und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes neu festgelegt. Der neue Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragrafen (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 21.07.2026 mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im gebotenen Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 20.10.2026 die 1. vereinfachte Änderung des einfachen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ in der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung zu ergänzenden Fassung der Planung vom 21.07.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. vereinfachte Änderung des einfachen Bebauungsplans für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ in der Fassung der Planung vom 21.07.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der bisherige Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ wird durch die geänderte Planung ersetzt.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.