Dem Wasserbeschaffungsverband Lichtenau-Zellsee wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 16.05.2006 EAPL 863/2 Sg. 42 Me/Spe eine gehobene Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. Art. 16 des Bayer. Wassergesetzes zum Ableiten von Grundwasser aus der Raffelbachquelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 485/2 der Gemarkung Forst erteilt. Die bis 31.12.2025 befristete Erlaubnis beinhaltet zahlreiche Auflagen.

Eine Ausfertigung des wasserrechtlichen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und die dem Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen liegen in der Zeit vom 28.06.2006 bis einschließlich 14.07.2006 während der üblichen Dienststunden in den Rathäusern der Gemeinden Wessobrunn, Zöpfstraße 1, 82405 Wessobrunn und des Marktes Peißenberg, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg und vom 07.07.2006 bis einschließlich 21.07.2006 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB zur Einsicht aus. Mit dem Ende der Auslegungsfristen gilt die Erlaubnis auch gegenüber den übrigen Betroffenen gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes als zugestellt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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