BEKANNTMACHUNG

Im Zuge der Amtshilfe gibt die Stadt Weilheim i.OB folgenden Bescheid des Landratsamtes Weilheim-Schongau (EAPL. 644 Sg. 42 Me/spe) über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Seeleite bekannt:

Das Landratsamt Weilheim-Schongau erlässt folgenden 

Bescheid:

1. Der Wasser- und Bodenverband Seeleite, Stadt Weilheim i.OB, wird mit Wirkung vom 01.08.2006 aufgelöst.

2. Grundstücksübergreifende Drainanlagen, Vorflutleitungen und evtl. noch vorhandene kleine Entwässerungsgräben sind von den jeweiligen Beteiligten zu unterhalten.
Dazu haben die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich gemeinsame Anlagen (Drainsammler, Gräben etc.) befinden, die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den Bestand, die Wirksamkeit oder die Unterhaltung gefährden oder erschweren würde.

3. Die Unterhaltung der Gewässer 3. Ordnung obliegt der Stadt Weilheim i.OB.

4. Das Verbandsvermögen wird der Stadt Weilheim i.OB übertragen.

5. Dieser Verwaltungsakt gilt 2 Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau als bekannt gegeben.

Gründe:

I. Sachverhalt

Dem Wasser- und Bodenverband Seeleite oblag nach der Verbandssatzung vom Mai 1956 die Aufgabe, die Moosgründe in der Seeleite zu entwässern.

Der Wasser- und Bodenverband Seeleite ist seit Jahren nicht mehr tätig. Er verfügt weder über handlungsfähige Organe noch wurden Verbandsversammlungen durchgeführt.

Von Seiten des Landratsamtes Weilheim-Schongau wurde die Absicht, den Wasser- und Bodenverband Seeleite aufzulösen, im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 01.04.2006 bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde das Vorhaben im Bereich der Stadt Weilheim i.OB ortsüblich bekannt gemacht. Gegen die Auflösung des Wasser- und Bodenverbandes Seeleite wurden weder vom Wasserwirtschafts-amt Weilheim i.OB noch von der Stadt Weilheim oder Dritten Einwände vorgebracht.

II. Rechtliche Würdigung

II. 1 Zuständigkeit

Das Landratsamt Weilheim-Schongau ist für die Auflösung des Wasser- und Boden-verbandes zuständig (Art. 3 Abs. 4 und Art. 2 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes - BayAGWVG - vom 10.08.1994, GVBl. S.760).

II. 2 Begründung der Auflösung

Der nicht mehr tätige Wasser- und Bodenverband konnte in einem vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, da er keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr hat, keine Verbandsversammlungen mehr einberufen und keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat und dieser Zustand über mindestens 3 Jahre andauert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BayAGWVG). Umfang und Notwendigkeit der Aufgaben des Verbandes erfordern keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mehr. Die früher vom Verband erledigten Aufgaben können, soweit erforderlich, auch eingenverant-wortlich ohne staatliche Reglementierung durchgeführt werden. Soweit Gewässer

3. Ordnung betroffen sind, obliegt die Unterhaltung dieser Gewässer der Stadt Weilheim i.OB (Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Wassergesetzes).

II. 3 Begründung der Bekanntmachung

Nachdem keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr bestehen, muss die Auflösung des Verbandes öffentlich bekannt gegeben werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 4 BayAGWVG und Art. 41 BayVwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstr. 8, 82362 Weilheim i.OB, (Postanschrift: Postfach 1353, 82360 Weilheim i.OB), bzw. bei der Dienststelle Schongau, Schloßplatz 1, 86956 Schongau (Postanschrift: Postfach 1247, 86952 Schongau) oder bei der im Kopfbogen näher bezeichneten Dienststelle einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigelegt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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