Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes folgende Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung vom 29.11.2002

§ 1

Die Entwässerungssatzung wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden."

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 24.11.2006

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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