Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung und die Inanspruchnahme von Leistungen des Stadtarchivs Weilheim i.OB

§ 1 - Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Stadtarchivs Weilheim i.OB erhebt die Stadt Weilheim i.OB Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 - Gebühren

(1) Bei persönlicher Benutzung von Archivgut werden pro Person folgende Tagesbenutzungs-gebühren berechnet:
(a) Für 1 Benutzungstag    5,00 €.
(b) Für 5 Benutzungstage  15,00 €.
(c) Für 20 Benutzungstage 25,00 €.

(2) Für die Erteilung von schriftlichen Auskünften werden für die Bearbeitung pro angefangene Halbstunde 20,00 € berechnet.

(3) Für die Anfertigung von Abschriften werden pro angefangene Seite DIN A4 10,00 € berechnet.

(4) Für die Anfertigung von Beglaubigungen aus Personenstandsunterlagen und sonstigen Archivalien werden pro Personenstandsurkunde bzw. pro Archivdokument 10,00 € berechnet.

(5) Für die Anfertigung von Texttranskriptionen von handschriftlich verfassten Archivalien werden folgende Gebühren berechnet:
(a) Bei einfachen handschriftlichen Texten pro angefangene Übertragungsseite DIN A4 20,00 €.
(b) Bei schwer lesbaren handschriftlichen Texten pro angefangene Übertragungsseite DIN A4 40,00 €.

(6) Für die Anfertigung von Bürokopien werden folgende Gebühren berechnet:
(a) 1 Bürokopie im Format A 4  0,50 €.
(b) 1 Bürokopie im Format A 3  1,00 €.
(c) Bei der Anfertigung von mehr als 10 Bürokopien werden für die Kopierarbeiten pro angefangene Halbstunde 10,00 € berechnet.

(7) Für die Anfertigung von Fotoaufnahmen oder digitalen Bildeinspeicherungen werden folgende Gebühren berechnet:
(a) Bei Fotoaufnahmen oder digitalen Bildeinspeicherungen für jede Aufnahme bzw. Einspeicherung 0,50 €.
(b) Bei mehr als 10 Fotoaufnahmen bzw. Bildeinspeicherungen werden für die Anfertigung von Aufnahmen oder Einspeicherungen pro angefangene Halbstunde 10,00 € berechnet.
(c) Für sonstige Leistungen bei der Anfertigung von Fotoaufnahmen (externe Vergabe von Fotoaufnahmen, Diapositivfilm, Diarahmen, Negativfilm, Entwicklung, oder Bildabzüge) werden die anfallenden Kosten berechnet.
 
(8) Für die Wiedergabe von Fotografien oder sonstigen Reproduktionen von Archivalien zur privaten Nutzung ohne Veröffentlichung und zur Nutzung für eine einmalige Veröffentlichung werden folgende Gebühren berechnet:
(a) Für eine Verwendung zur privaten Nutzung ohne Veröffentlichung für eine Fotografie oder sonstige Reproduktionen von Archivalien 5,00 €.
(b) Für eine Veröffentlichung mit einer Auflagenhöhe bis 2.500 Exemplare für eine Fotografie oder sonstige Reproduktionen von Archivalien 25,00 €.
(c) Für eine Veröffentlichung mit einer Auflagenhöhe bis 5.000 Exemplare für eine Fotografie oder sonstige Reproduktionen von Archivalien 40,00 €.
(d) Für eine Veröffentlichung mit einer Auflagenhöhe über 5.000 Exemplare für eine Fotografie oder sonstige Reproduktionen von Archivalien 60,00 €.
(e) Für eine Veröffentlichung in Tages- und Wochenzeitungen, unabhängig von der Auflagenhöhe für eine Fotografie oder sonstige Reproduktionen von Archivalien 30,00 €.

Die Genehmigung zur Veröffentlichung von Reproduktionen ist auf den im Benutzungsantrag bezeichneten Verwendungszweck beschränkt. Die Wiederverwendung einer Reproduktion ist erneut genehmigungs- und gebührenpflichtig. Dasselbe gilt für Reproduktionen auf der Basis bereits bestehender Publikationen.

(9) Bei der Wiedergabe von Fotografien oder sonstigen Reproduktionen von Archivalien zur Veröffentlichung im Internet werden für jede Wiedergabe 25,00 € berechnet.

(10) Für Führungen durch das Stadtarchiv oder für Vorträge über Aufgaben, Bestände und Benutzung des Stadtarchivs werden folgende Gebühren berechnet:
(a) Führungen durch das Stadtarchiv pro Besuchergruppe 50,00 €.
(b) Vorträge über Aufgaben, Bestände und Benutzung des Stadtarchivs pro Besuchergruppe 75,00 €.
(c) Vorträge über Aufgaben, Bestände und Benutzung des Stadtarchivs mit anschließender Führung durch das Stadtarchiv pro Besuchergruppe 100,00 €.

§ 3 - Sonstige Leistungen

Soweit Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch genommen werden, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, werden die entstehenden Kosten berechnet.

§ 4 - Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme des Stadtarchivs durch Dienststellen und Einrichtungen der Stadt Weilheim i.OB sowie durch Stadtratsmitglieder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB.

(2) Die Tagesbenutzungsgebühren werden nicht erhoben bei nachweisbarer Benutzung des Stadtarchivs für:
(a) Wissenschaftliche, heimatkundliche oder unterrichtliche Zwecke,
(b) Amts- und Rechtshilfeangelegenheiten durch öffentliche Körperschaften, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht nachweislich Gegenseitigkeit besteht.

(3) Für Auszubildende, Schüler, Studenten und Lehrkräfte sind pro Benutzungsvorhaben insgesamt bis zu 10 Bürokopien im Format DIN A4 gebührenfrei, wenn die persönliche Archivbenutzung nachweisbar für Ausbildungs-, Unterrichts- oder Studienzwecke benötigt wird.

(4) Im Falle der Wiedergabe von Fotografien oder sonstigen Reproduktionen wird keine Gebühr erhoben:
(a) Für Publikationen mit erkennbar wissenschaftlichem, heimatkundlichem oder unterrichtlichem Zweck und einer Auflage bis zu 1.500 Exemplaren.
(b) Für Veröffentlichungen im Interesse des Stadtarchivs Weilheim i.OB bzw. der Stadt Weilheim i.OB.

(5) Für Schulklassen wird für Archivführungen oder für Vorträge über Aufgaben, Bestände und Benutzung des Stadtarchivs keine Gebühr erhoben.

(6) Gebührenbefreiung bzw. Gebührenermäßigung kann erteilt werden, wenn ein begründeter Härtefall nachweisbar geltend gemacht wird.

§ 5 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der das Stadtarchiv benutzt oder Leistungen in Anspruch nimmt. Schuldner ist auch derjenige, für den das Stadtarchiv benutzt oder eine Leistung in Anspruch genommen wird.

§ 6 - Gebührenerhebung

Die Gebühren werden vom Stadtarchiv festgesetzt und von der Stadtkasse erhoben.

§ 7 - Fälligkeit, Vorschüsse

(1) Die Gebühren werden mit der Benutzung des Stadtarchivs und seiner Leistungen fällig und bei schriftlichen Auskünften aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anfragen 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides.

§ 8 - Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sowie die Regelung für Stundung, Niederschlagung und Erlass gem. Dienstanweisung der Stadt Weilheim i.OB für das Finanz- und Kassenwesen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Weilheim i.OB vom 18.12.1986, Amtsblatt Nr. 44 vom 18.12.1986, außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 01.10.2010

Markus Loth
1.Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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