Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung)

Vom 26.07.2013

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 18 und 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung):

§ 1

Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung) wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Buchst. b) erhält folgende Fassung:

„(1) Der Erlaubnis bedürfen nicht

b) Werbung mit Plakatständern aus Anlass von Wahlen, wobei als Wahlkampfzeit eine Frist von 44 Tagen vor dem jeweiligen Wahlsonntag gilt.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den  26.07.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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