Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB vom 26.07.2013

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 20-2-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBL S. 421) folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB:

§ 1

Die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 3 der Verordnung erhält folgende Fassung:

„(3) Die zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen sind 44 Tage vor Wahltermin, Volks-/Bürgerbegehren und Volks-/Bürgerentscheiden berechtigt, Anschläge (max. Größe DIN A 0) nach Maßgabe der besonderen Regelungen des Wahlleiters im Stadtgebiet anzubringen.

Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle und die Kreisverkehre sind von Wahlplakatierung freizuhalten.

Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen: Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid- und Herzog-Albrecht-Platz, die Pöltner-, Hof, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 26.07.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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