I.
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (GVBI. S. 975), hat der Stadtrat Weilheim am 30.11.2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.
§ 1
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 42.232.000 EUR
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.729.600 EUR ab.
(2) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen)
wird im Erfolgsplan
bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 7.646.600 EUR
und
im Vermögensplan
bei den Einnahmen und Ausgaben auf 830.200 EUR festgesetzt.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 8.000.000 EUR festgesetzt.
(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
§ 3
(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 360 v.H. - Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
II.
Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 04.12.2016 erteilt.
III.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 23.01.2017 bis 30.01.2017 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.30, Montag – Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsicht vereinbart werden (Tel. 682-310).
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen. Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.
Weilheim i.OB, 09.01.2017
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister