BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 27.06.2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Östlich des Prälatenweges II“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bebauungsplan ist aus dem im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan entwickelt. Der Stadtrat hat diesen Bebauungsplan in seiner öffentlichen Sitzung am 01.10.2015 samt Begründung, Umweltbericht und weiteren Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Derzeit wird das für das Baugebiet erforderliche Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB durchgeführt.

Mit dieser Bekanntmachung wird nun der Bebauungsplan „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung vom 01.10.2015 samt Begründung und den weiteren Anlagen rechtskräftig. Der Bebauungsplan und die Begründung nebst allen Anlagen sowie die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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