BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 18.10.2018 beschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Nelkenstraße/Rosenstraße“ erneut durchzuführen und hierbei die zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Planungen zur 1. und 2. vereinfachten Änderung, neben weiteren geringfügigen inhaltlichen Änderungen, in die auszulegende Bebauungsplanung einzuarbeiten.

Der Bebauungsplan lag hierzu in der Zeit vom 27.12.2017 mit 31.01.2018 nebst Begründung öffentlich aus. Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet, sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planung bis spätestens 31.01.2018 gegeben.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, nach vorheriger Beratung im Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 22.03.2018 mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden. Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergaben sich geringfügige Änderungen in den Bebauungsplanfestsetzungen.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt. Sie können in der Zeit vom 13.06.2018 mit 29.06.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden der Planinhalt und die geänderten Festsetzungen erläutert.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Stellungnahmen werden bis spätestens 29.06.2018 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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