BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 02.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nelkenstraße / Rosenstraße“ gem. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Satzungsbeschluss zur Fassung des Bebauungsplanes vom 29.09.2016 erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Weilheim i.OB am 29.09.2016. Dies wurde im Amtsblatt vom 20.10.2016 öffentlich bekannt gemacht.

Auf Grund einer Verfahrensrüge hat sich die Stadt Weilheim i.OB gemäß Beschluss des Stadtrates vom 18.10.2017 entschlossen, die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erneut durchzuführen und hierbei die zwischenzeitlich rechtsverbindlichen Planungen zur 1. und 2. vereinfachten Änderung neben weiteren geringfügigen inhaltlichen Änderungen in die auszulegende Bebauungsplanung einzuarbeiten.

Nach Durchführung der vorgeschriebenen Verfahrensschritte wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2018 in der Fassung (i.d.F.) vom 22.03.2018 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in der Fassung vom 22.03.2018 samt Begründung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Der Bebauungsplan i.d.F. vom 22.03.2018 mit Begründung liegt bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), öffentlich aus und kann während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Über dessen Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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