BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 20.09.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ für das Grundstück, Fl.Nr. 2875, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Der Bebauungsplan für das Gebiet „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ der Stadt Weilheim i.OB aus dem Jahre 1967 weist für das Grundstück Fl.Nr. 2875, Gemarkung Weilheim, einen durch Baulinie zur Bahnhofstraße hin und durch Baugrenze nach Südwesten hin definierten Bauraum aus. Innerhalb dieses Bauraums kann zur Bahnhofstraße hin ein Gebäude mit E + II (entsprechend dem Bestandsgebäude) und nach Südwesten hin zwingend erdgeschossig ein Anbau errichtet werden.

Es ist nun geplant, auf dem Grundstück Fl.Nr. 2875 das bestehende Gebäude so im Dachgeschossbereich zu verändern, dass das Gebäude in der Dachneigung und Firsthöhe dem angrenzenden Gebäude auf Fl.Nr. 2875/6, Gemarkung Weilheim, angeglichen wird. Nach Südwesten hin soll die Baugrenze für den Bereich E+II so verschoben werden, dass Balkone über alle Geschosse errichtet werden können. Unter Verzicht auf den Bauraum für einen erdgeschossigen Anbau soll eine Baufläche für ein Nebengebäude im südwestlichen Grundstücksbereich festgesetzt werden.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungsplan und die Begründung werden weiter hiermit öffentlich ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 29.10.2018 mit 03.12.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen werden der Planinhalt und die geänderten Festsetzungen erläutert.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 03.12.2018 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Planung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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