BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 22.03.2018 eine 22. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für die Sonderbauflächen „Waldorfschulzentrum“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.

Vom Geltungsbereich erfasst ist das im beiliegend abgedruckten Lageplan vom 22.03.2018 schwarz umrandet dargestellte Grundstück Fl.Nr. 2297/1, Gemarkung Weilheim.

In der neu auszuweisenden Sonderbaufläche für Schule und Soziales sind im Rahmen der vorgenannten Zweckbestimmung folgende Nutzungen zulässig: Schule, Bildung und Erziehung, Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinder- und Jugendarbeit, Werkstätten, Kulturveranstaltungen, Tagungen, Seminare, der Schule angeschlossene pädagogische Einrichtungen, Mensa/Café/Bistro/Sportstätten, Hausmeisterwohnung, Dienstwohnung.

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB befasste sich nun in seiner öffentlichen Sitzung am 27.09.2018 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Es ergaben sich Änderungen in der Planung und Begründung.

Der geänderte Bauleitplan, die Begründung mit Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 12.11.2018 mit 20.12.2018 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern „Tiere und Pflanzen“, „Boden, Wasser, Klima/Luft“, „Landschaftsbild“, „Kultur-/Sachgüter“ und „Mensch“ vor.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Diese werden bis spätestens 20.12.2018 erbeten.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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