BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.01.2018 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Bärenmühle“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 646 und 646/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern und zu erweitern.

Mit dieser 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes soll auf Antrag eines Grundstückseigentümers auf den bislang unbeplanten Grundstücken im Rahmen der städtebaulichen Nachverdichtung eine Bebauung mit 3 zusätzlichen Wohngebäuden möglich sein. Die verkehrsmäßige Erschließung der zu bebauenden Grundstücke erfolgt über das bereits jetzt zu Erschließungszwecken genutzte Grundstück Fl.Nr. 647, Gemarkung Weilheim, welches in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung und –erweiterung mit einbezogen wird.

Zu den südlich und östlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken soll eine Ortsrandeingrünung hergestellt werden. Der Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung wird hinsichtlich Art der Nutzung als „Allgemeines Wohngebiet“ i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann gemäß § 13b BauGB nach Maßgabe der Vorschriften des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die von der Bebauungsplanänderung umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung des § 13b BauGB.

Bei den zugelassenen Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB). Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungs- und Erweiterungsplan und die Begründung hierzu liegen in der Zeit vom 27.11.2018 mit 02.01.2019 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202 aus oder können unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 02.01.2019 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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